Название | Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht |
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Год выпуска | 0 |
isbn | 9783844293845 |
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:
1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,
3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
4.Standorten von Konverterplattformen,
5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,
6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,
7.standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere
1.die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
2.die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und
3.etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore einen Umweltbericht, der den Anforderungen des §14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von OffshoreAnlagen stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.
Begründung, S. 23 f.
Die Regelung übernimmt den bisherigen Offshore-Netzplan nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 EnWG a. F., der von seiner grundsätzlichen Zielrichtung her nicht verändert werden soll. Zur besseren Abgrenzung vom neu einzuführenden Offshore-Netzentwicklungsplan wird der Offshore-Netzplan in Bundesfachplan Offshore umbenannt. Der Bundesfachplan Offshore enthält die räumliche Ordnung der Nutzungsinteressen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die 12-Seemeilenzone fällt auf Grund der Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) in den Anwendungsbereich der Bundesfachplanung als eine Aufgabe der Bundesnetzagentur, da dort klarstellend geregelt wird, dass Leitungen aus der AWZ in die 12-Seemeilenzone als grenz- bzw. länderübergreifende Leitungen gelten. Der Bundesfachplan Offshore hat dort keine Gültigkeit.
Absatz 1 regelt zudem in Satz 2, zu welchen Themenkomplexen im Bundesfachplan Offshore Aussagen getroffen werden sollen. Letztlich wird durch die Regelung der Inhalt des Bundesfachplan Offshore konkretisiert. Nummer 1 verlangt, dass im Bundesfachplan Offshore Windenergieanlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind, aufzunehmen sind. Der Begriff der Offshore-Anlage wird in Nummer 1 durch einen Verweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz legaldefiniert. Durch diesen Verweis wird klargestellt, dass es sich hierbei um Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Windenergie handelt. Auch die Abgrenzung der Anlage wird damit aus dem EEG übernommen, so dass das einzelne Windrad die Anlage darstellt und nicht der gesamte Windpark. Diese Anlagen können aus einem oder mehreren Offshore-Windparkprojekten stammen. Die Ausweisung von Sammelanbindungen soll weiterhin als Regelfall ausgeführt werden, ist aber nur dann erforderlich, wenn technisch vorteilhaft. Anderenfalls kann die Anbindungsleitung auch nach Nummer 2 als Einzelanbindung dargestellt werden.
Nummer 2 bestimmt, dass konkrete Trassen oder Trassenkorridore für die Anbindungsleitungen von Offshore-Anlagen im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden müssen. Trassenkorridore sind Gebietsstreifen, in denen im Wege der Planfeststellung die konkrete Trasse des Kabels noch festgelegt werden muss. Es können allerdings auch schon auf der Ebene des Bundesfachplan Offshore konkrete Kabeltrassen ausgewiesen werden. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn bestimmte Gebiete der AWZ schon vollständig für andere Nutzungsarten verplant sind oder bestimmte Vorranggebiete für andere Aktivitäten (z. B. Schifffahrt) ausgewiesen werden.
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