Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

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Название Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Автор произведения Andrea Wechsler
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Год выпуска 0
isbn 9783811487369



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die Frage des Urheberrechtsschutzes für digitale Güter eine Einzelfallentscheidung genauso wie sie es für nicht-digitale Güter ist.

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      Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dabei sind sie nicht den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 I Ziff. 7 UrhG), sondern den Sprachwerken zugeordnet. Rechtfertigender Grund hierfür: Die Programme verwenden sprachliche Ausdrucksmittel und sind in solche übersetzbar.

      Für Computerprogramme sind in den §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln geschaffen worden. Diese Spezialvorschriften dienen insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und bringen damit eine EG-weite Vereinheitlichung auf diesem Rechtsgebiet. Die §§ 69a ff. UrhG weichen von den Regelungen der anderen Werkarten erheblich ab.

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      Der gesetzliche Oberbegriff „Werke der bildenden Kunst“ umfasst auch die Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke (§ 2 I Ziff. 4 UrhG).

      Zur bildenden Kunst gehören insbesondere die Malerei einschließlich der Grafik, die Plastik, die Bildhauerei sowie ähnliche Formen modernen Kunstschaffens. Auch Bühnenbilder sind hier einzuordnen (BGH, GRUR 86, 458 – Oberammergauer Passionsspiele I).

      Die Werke der Baukunst umfassen etwa Häuser (z.B. Hundertwasser-Häuser), Kirchen, Stadien, Türme, Plätze, soweit sie eine persönliche geistige Leistung darstellen (BGHZ 21, 55 ff. – Ledigenheim), was etwa bei einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn gerichtlich anerkannt wurde (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07).

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- Die angewandte Kunst (vgl. Rn. 31) bezieht sich auf einen Gebrauchszweck. Darunter fallen nicht nur das Kunsthandwerk, sondern auch weite Gebiete dessen, was man mit Grafik-, Mode- und Industrie-Design umschreibt. Gerade auf diesen Gebieten ist es häufig problematisch, ob der für ein Kunstwerk erforderliche ästhetische Gehalt vorhanden ist (vgl. Rn. 11); einige Beispiele:

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- Bei Gebrauchsgegenständen sind die Gerichte bei der Anerkennung eines urheberrechtlichen Schutzes zurückhaltend. So wurde einer als Bienenkorb ausgestalteten Spardose der Schutz versagt, ebenso wie einer Knickfaltlampe, einer bestimmten Vase, einem Rollhocker und bei vielen anderen Gebrauchsgegenständen. Andererseits haben Gerichte Urheberrechtsschutz anerkannt bei einem Vasenleuchter, bei nicht alltäglichen Möbeln und bei Möbeln eines Möbelprogramms, ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefasst und verwendet werden, auch bei einem Kinderhochstuhl.

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- Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Wird hingegen lediglich mit den allgemein bekannten Gestaltungsmitteln gearbeitet, wie etwa bei Stoffmustern mit der Verwendung von Tweed- und Seidenstoffen in aufeinander abgestimmten Design-Complets und der Anwendung nebeneinander liegender, changierend ineinander übergehender farbiger Streifen und travers eingesetzter Muster in einheitlichen Farben, so besteht kein Schutz.

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- Bei Schmuck wird in der Regel keine individuelle persönliche Schöpfung vorliegen, da bereits eine Vielfalt von Formen bekannt ist. Hier wird man vielmehr an ein eingetragenes Design denken. Bei bestimmten Figuren, etwa dem Mecki-Igel, haben Gerichte Urheberschutz anerkannt, auch bei Comic-Figuren wie Asterix und Obelix oder den Schlümpfen.

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- Auch die Gestaltung einer Webseite kann als Werk der bildenden Kunst geschützt sein, wenn sie Schöpfungshöhe aufweist (§ 2II UrhG). Vorausgesetzt wird aber ein künstlerisch-ästhetischer Gehalt, der über die reine Gebrauchsfunktion weit hinausreicht. Daneben kommt ein Schutz der Webseite als Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) bzw. als Datenbank (§§ 87a f. UrhG) in Betracht.

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      Das Gesetz schützt weiterhin Lichtbildwerke (§ 2 I Ziff. 5 UrhG) im Sinne persönlicher geistiger Schöpfungen.

      Dieser urheberrechtliche Schutz des Lichtbildwerks beschränkt sich nicht auf Einzelbilder – etwa in Form von künstlerischen Fotos –, sondern erstreckt sich auch auf Bilder in Form eines Filmes, Werksqualität natürlich vorausgesetzt (BGH, v. 6.2.2014, Az I ZR 86/12 – Peter Fechter).

      Von diesen Lichtbildwerken zu unterscheiden sind die normalen Lichtbilder (§ 72 I UrhG). Die im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung erübrigt sich praktisch gesehen häufig, weil beide den gleichen Rechtsschutz genießen (§ 72 I UrhG), mit Ausnahme der Schutzdauer (§§ 64, 72 III UrhG).

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      Das Filmwerk genießt als ein einheitliches Gesamtkunstwerk Urheberrechtsschutz (§ 2 I Ziff. 6 UrhG). Es setzt sich aus Sprachwerken (z.B. das Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Filmbauten, Kulissen), Lichtbildwerken, Lichtbildern zusammen sowie aus Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler, Musiker) nach § 73 UrhG.

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      Das Gesetz nennt hier als Beispiele Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 I Ziff. 7 UrhG). Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass nicht das wissenschaftliche oder technische Gedankengut, also die wissenschaftliche oder technische Lehre, Gegenstand des Schutzes ist und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit der Zeichnungen, Skizzen usw. herangezogen werden kann. Der urheberrechtliche Schutz kann allein seine Grundlage in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden.

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      Bearbeitungen von Originalwerken, wie etwa Übersetzungen, Dramatisierungen sind als selbstständige Werke geschützt, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 3 UrhG). Wir haben hier also zwei Urheberrechte: das Urheberrecht des Schöpfers des Originalwerkes und das Urheberrecht des Bearbeiters. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers des Ursprungswerkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG).

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      Auch Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt (§ 4 I UrhG). Es sind dies Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung der Elemente eine persönliche