Название | Handbuch des Aktienrechts |
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Автор произведения | Hans-Peter Schwintowski |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811443150 |
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Zudem kann eine Eintragung nur dann erfolgen, wenn keine durch eine Anfechtungsklage bewirkte Registersperre vorliegt, so dass in aller Regel die Monatsfrist vor der Anmeldung abzuwarten ist.
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Soweit eine Anfechtungsklage erhoben wurde, kann – wie auch im Umwandlungsrecht – ein erfolgreich durchgeführtes Freigabeverfahren die Registersperre überwinden.
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Wird der Squeeze out eingetragen, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär automatisch lastenfrei[70] über (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG). Etwaige dingliche Belastungen der Aktien setzen sich analog § 1287 S. 1 BGB an dem Abfindungsanspruch fort. Soweit Aktienurkunden ausgegeben wurden, verbriefen diese nicht mehr die Mitgliedschaft, sondern den Anspruch auf Barabfindung (§ 327e Abs. 3 S. 2 AktG). Streitig ist die Behandlung von Aktien, die die Zielgesellschaft als eigene Aktien hält. Der Wortlaut des § 327e Abs. 3 S. 1 AktG legt nahe, dass diese ebenfalls auf den Hauptaktionär (gegen Barabfindung) übergehen.[71] Insbesondere handelt es sich nicht um Aktien, die dem Hauptaktionär nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG zugerechnet würden.[72] Auf der anderen Seite erfordern Sinn und Zweck der §§ 327a ff. AktG keinen solchen Übergang, denn der Squeeze out ist auf Bereinigung der Aktionärsstruktur gerichtet – hierfür bedarf es keines solchen Übergangs, weshalb verbreitet der Übergang eigener Aktien abgelehnt wird.[73] Da das AktG allerdings keine Sonderregelung für eigene Aktien vorsieht und die Minderheitsaktionäre in § 327a Abs. 1 S. 1 AktG als die vom Hauptaktionär personenverschiedenen Aktionäre definiert werden, erstreckt sich der Squeeze out richtigerweise auch auf eigene Aktien der Zielgesellschaft.
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Soweit Kapitalmaßnahmen der Zielgesellschaft zwar initiiert, aber noch nicht abgeschlossen sind, erlöschen etwaige Rechte der Berechtigten – wie auch bei der Eingliederung –[74] automatisch.[75] Diese gehen also nicht auf den Hauptaktionär über. Im Gegenzug erhalten die Berechtigten Barabfindungsansprüche;[76] auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Eingliederung verwiesen werden.[77]
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Auch auf anhängige Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen der durch den Squeeze out ausgeschlossenen Aktionäre wirkt sich dieser Ausschluss von Minderheitsaktionären aus. Dies betrifft allerdings nur die Klageverfahren, die sich nicht gegen den Squeeze out-Beschluss an sich richten, denn andernfalls würde den Minderheitsaktionären ein effektiver Rechtsschutz verwehrt. Bei noch anhängigen Klagen gegen Beschlüsse, die vor dem Squeeze out gefasst wurden, könnte man zunächst daran denken, dass die Anfechtungsbefugnis erlischt. Die h.M. löst solche Fallgestaltungen aber zu Recht abweichend. Hat der klagende Aktionär ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung, kann dieser auch nach bewirktem Ausschluss das Klageverfahren weiterführen. Dies gilt bspw. für Klagen gegen Kapitalerhöhungen, mit denen der Hauptaktionär seine Beteiligung überhaupt erst erworben hat; denn dies könnte sogar zur Unwirksamkeit des Squeeze out führen.[78] Auch wenn der klagende Aktionär nur durch die Anfechtungsklage Vermögensinteressen durchsetzen kann, die er im Spruchverfahren nicht mehr durchsetzen könnte, bleibt er klagebefugt.[79]
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Soweit Spruchverfahren wegen vorangegangener Strukturmaßnahmen anhängig sind, bleiben diese – wie bei der Eingliederung[80] und der Verschmelzung[81] – vom Squeeze out unberührt.[82]
2. Kapitel Grundlagen › VI. Beendigung der Mitgliedschaft › 4. Besonderheiten des übernahmerechtlichen Squeeze out
4. Besonderheiten des übernahmerechtlichen Squeeze out
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§§ 39a ff. WpÜG ermöglichen es einem Mehrheitsaktionär, im Anschluss an ein Übernahme- oder Pflichtangebot einen Squeeze out der restlichen Aktionäre durchzuführen. Dieser übernahmerechtliche Squeeze out bringt theoretisch verschiedene Erleichterungen für den Hauptaktionär mit sich. Faktisch machen diese den übernahmerechtlichen Squeeze out in aller Regel jedoch nicht attraktiver als den aktienrechtlichen Squeeze out. Der Hauptaktionär hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Squeeze out-Verfahren.[83]
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Die Vorteile des übernahmerechtlichen Squeeze out liegen zum einen im verfahrensrechtlichen Bereich. So gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre nicht durch HV-Beschluss, sondern gem. § 39a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpÜG durch gerichtlichen Beschluss[84] auf den Hauptaktionär über. Damit ist Anfechtungsklagen gleichsam der Boden entzogen, und das Verfahren kann theroetisch zügiger zum Abschluss gebracht werden. Indes ist der Squeeze out erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam (§ 39b Abs. 5 S. 1 WpÜG). Verzögerungen können daher durch die hiergegen eingelegte und mit aufschiebender Wirkung versehene Beschwerde (§ 39b Abs. 3 S. 3 WpÜG) entstehen; für diese existiert – anders als für Anfechtungsklagen gegen einen Übertragungsbeschluss bei einem aktienrechtlichen Squeeze out (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG) – auch kein Freigabeverfahren.[85] Zudem kann zugunsten des Hauptaktionärs eine unwiderlegliche Angemessenheitsvermutung[86] für den Abfindungsbetrag greifen – allerdings nur dann, wenn der Hauptaktionär im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebotes 90 % der vom Angebot betroffenen Aktien erworben hat (§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG). In diesem Fall bleiben dem Hauptaktionär Kosten für die Bewertung und Bewertungsprüfung erspart. Erreicht er jedoch nicht die Schwelle von 90 %, findet ggf. eine Überprüfung der Angemessenheit im Ausschlussverfahren selbst statt und nicht etwa in einem davon unabhängigen Spruchverfahren; damit einhergehen kann eine erhebliche Verzögerung des gesamten Squeeze out, weshalb der übernahmerechtliche Squeeze out in der Praxis wenig attraktiv und ohne Relevanz ist.[87]
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Anders als der aktienrechtliche Squeeze out unterscheidet der übernahmerechtliche Squeeze out zwischen stimmberechtigten und stimmrechtslosen Aktien. § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG lässt zunächst lediglich den Squeeze out von stimmberechtigten Aktien zu – vorausgesetzt, dem Hauptaktionär gehören mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals. Nur dann, wenn ihm zusätzlich 95 % des gesamten Grundkapitals gehören, kann er auch die Übertragung der stimmrechtslosen Aktien beantragen (§ 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG).
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Auch die Art der Abfindung unterscheidet sich vom aktienrechtlichen Squeeze out, denn diese hat zunächst der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Alternativ ist allerdings immer auch eine Gegenleistung in Geld anzubieten (§ 39a Abs. 3 S. 2 WpÜG).
2. Kapitel Grundlagen › VI. Beendigung der Mitgliedschaft › 5. Anfechtung von Squeeze out-Beschlüssen
5. Anfechtung von Squeeze out-Beschlüssen
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Ist der Squeeze out im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen worden, stellt sich die Frage, wie sich eine etwa erfolgreiche Anfechtungsklage