Название | Handbuch des Aktienrechts |
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Автор произведения | Hans-Peter Schwintowski |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811443150 |
3.5 Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
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Die Barabfindung, die durch den Hauptaktionär festgelegt wird, ist nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Der Hauptaktionär muss insoweit einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen, welches den oder die Prüfer bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist § 327c Abs. 2 S. 4 AktG auf die Vorschriften zum Unternehmensvertrag.[54]
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In der Praxis hat es sich bewährt, die Prüfung durch den Hauptaktionär und durch den unabhängigen Prüfer parallel durchzuführen. Dieses Vorgehen wurde mittlerweile auch höchstrichterlich gebilligt.[55]
3.6 „Gewährleistung“ eines Kreditinstituts für die Erfüllung der Barabfindungsansprüche
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§ 327b Abs. 3 AktG verpflichtet den Hauptaktionär, vor Einberufung der HV dem Vorstand der Zielgesellschaft eine Erklärung eines Kreditinstituts über die Gewährleistung der Erfüllung der Barabfindungsansprüche zu übermitteln. Die gesetzgeberische Formulierung wurde zu Recht als wenig präzise kritisiert.[56] Gleichwohl besteht über den Inhalt der Verpflichtung keine Uneinigkeit. Der Hauptaktionär muss eine schriftliche Erklärung eines Kreditinstituts, welches in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Kreditinstitut neben dem Hauptaktionär für die Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Barabfindung einsteht. Weitere Anforderungen postuliert das AktG nicht, so dass neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft auch ein Schuldbeitritt oder eine Garantie in Betracht kommen.[57]
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Diese Erklärung des Kreditinstituts muss sich auf die gesamte vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung beziehen, braucht sich nicht auf Zinsen zu erstrecken und darf nicht befristet sein.
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Die Erklärung muss vor der Einberufung der HV dem Vorstand im Original übermittelt werden. Allerdings wirkt sich eine Verletzung dieser Pflicht dann nicht aus, wenn das Original dieser Erklärung noch bis zur Beschlussfassung dem Vorstand der Zielgesellschaft übergeben wird.[58]
3.7 Einberufung der Hauptversammlung
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Die Einberufung der Squeeze out-HV folgt im Wesentlichen den allgemeinen Regelungen, so dass nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG mit der Einberufung auch die Tagesordnung bekannt zu machen ist. Als Tagesordnungspunkt muss der Squeeze out-Beschluss angekündigt werden, wobei gem. § 327c Abs. 1 AktG in diesem Rahmen der Hauptaktionär zu individualisieren und die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung anzugeben ist.
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Die Barabfindung ist als Betrag je Aktie anzugeben, wobei bei verschiedenen Gattungen in der Regel unterschiedliche Abfindungsbeträge angegeben werden.[59] Problematisch sind allerdings diejenigen Fälle, in denen sich die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen zwischen Einberufung und Durchführung der HV ändern. Insoweit ist zu differenzieren:
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Steigt der Wert der einzelnen Anteile, kann dieser Umstand zwischen Einberufung und Durchführung der HV noch berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, dies – soweit zeitlich möglich – noch vor der HV den Aktionären mitzuteilen. Aber selbst ohne eine solche Mitteilung ist es möglich, den Abfindungsbetrag kurzfristig zu erhöhen, denn dies verbessert lediglich die Rechtsstellung der Minderheitsaktionäre. Damit begründet eine Erhöhung des Barabfindungsangebots auch keine Anfechtbarkeit des Beschlusses.[60] Allerdings muss die Erklärung des Kreditinstituts den höheren Abfindungsbetrag abdecken; andernfalls ist der Squeeze out-Beschluss anfechtbar.[61] Eine Pflicht zur Erhöhung des Abfindungsbetrags nach Einberufung, aber vor Beschlussfassung, besteht grundsätzlich nicht;[62] da aber im Rahmen eines Spruchverfahrens für die Beurteilung der Angemessenheit der Zeitpunkt der HV maßgeblich ist, kann mit einer Erhöhung vor der Beschlussfassung möglicherweise ein Spruchverfahren abgewendet werden.[63] Möglich ist die Erhöhung allerdings auch noch während eines Spruchverfahrens oder eines Anfechtungsprozesses.[64]
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Problematisch sind die Fälle, in denen sich der Wert der Aktien zwischen Einberufung und Durchführung der HV reduziert. Eine Reduktion der Barabfindung kann anfechtungsfest nicht mehr erreicht werden. Hier bleibt dem Hauptaktionär nur die Möglichkeit, sein Verlangen zurückzuziehen und das Verfahren erneut einzuleiten oder aber den überhöhten Abfindungsbetrag hinzunehmen.
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Wie bei anderen Tagesordnungspunkten auch, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, für den Squeeze out-Beschluss einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.[65]
3.8 Durchführung der Hauptversammlung
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Die HV, die über den Squeeze out beschließt, ist wie jede andere HV durchzuführen. Lediglich folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
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Zunächst müssen gem. §§ 327d S. 1, 327c Abs. 3, Abs. 5 AktG der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die testierten und festgestellten[66] Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre, der schriftliche Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht des unabhängigen Sachverständigen ausgelegt werden oder über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Werden die Unterlagen nicht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, sondern ausgelegt, sollten diese in ausreichender Zahl vorgehalten werden, da jedem Aktionär dann – anders als bei einer Veröffentlichung auf der Internetseite (vgl. § 327c Abs. 5 AktG) – gem. § 327c Abs. 4 AktG unverzüglich und kostenlos Abschriften zu erteilen sind.
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Diese Vorlagen sind vom Vorstand zu erläutern.[67] Daneben kann dem Hauptaktionär Gelegenheit gegeben werden, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der HV zu erläutern (§ 327d S. 2 AktG). Den Aktionären stehen die gewöhnlichen Auskunftsrechte (§ 131 Abs. 1 S. 1 und ggf. Abs. 4 S. 1 AktG) zu.
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Die eigentliche Beschlussfassung folgt den Regelungen des § 133 Abs. 1 AktG, so dass eine einfache Mehrheit für den Squeeze out-Beschluss ausreicht.[68]
3.9 Eintragung in das Handelsregister und Rechtsfolgen der Eintragung
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Der Squeeze out-Beschluss ist beim Handelsregister der Zielgesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind gem. § 327e Abs. 1 AktG die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Da das Registergericht die Voraussetzungen des Squeeze out