Markenrecht. Jennifer Fraser

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Название Markenrecht
Автор произведения Jennifer Fraser
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Год выпуска 0
isbn 9783811456518



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Idealvereins (RGZ 74, 114, 155 – Verein für deutsche Schäferhunde; BGH GRUR 1970, 481 – Weserklause; BGH GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale) als auch der Name des nichtrechtsfähigen Vereins (RGZ 78, 101 – Gesangverein Germania). Auch der Name der BGB-Gesellschaft ist, soweit er im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird, nach §§ 5, 15 geschützt (Klippel S 584 f; BGH GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; OLG München ZUM 1999, 159, 160 – Reblaus Trio; OLG Hamm BeckRS 2012, 10094). Die Rechtsfähigkeit des Namensträgers ist keine Voraussetzung für dessen namensrechtlichen Schutz (BGH GRUR 1993, 404 – Columbus).

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      Namensschutz nach §§ 5, 15 genießen im geschäftlichen Verkehr auch politische Parteien (Klippel S 586 f). Politische Parteien sind, trotz ihrer verfassungsmäßigen Bedeutung (vgl Art 21 GG), in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen privaten Vereins organisiert (Klippel S 587). Konsequenz der bürgerlich-rechtlichen Organisationsform der politischen Partei ist der Umstand, dass die Wahl und der Schutz des Namens, die von der Rspr der privatrechtlichen Organisation der Partei zugerechnet werden, nach den Normen des Privatrechts zu beurteilen sind (BGH GRUR 1965, 377 f – GdP; BGH NJW 1981, 914 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei). Zu beachten ist, dass im Verhältnis zu anderen politischen Parteien der zivilrechtliche Namensschutz der politischen Partei durch § 4 Abs 1 S 1 PartG modifiziert und ausgeweitet ist (vgl dazu Klippel S 587; BGH NJW 1981, 914, 915 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei).

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      Namensrechtlich geschützt ist auch die juristische Person des öffentlichen Rechts (Klippel S 588 ff). Die Anwendung der §§ 5, 15 setzt jedoch voraus, dass das Namensrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall zivilrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Klippel S 589). Ein zivilrechtlicher Namensschutz kommt dann in Betracht, wenn der Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsverkehr unbefugt gebraucht wird und damit der Eindruck entsteht, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst am Wirtschaftsleben auf privatrechtlicher Grundlage teilnimmt (Klippel S 589 mwN). Vor diesem Hintergrund kann sowohl der Name von Universitäten (BGH GRUR 1993, 151 – Universitätsemblem) als auch der Name einer Stadtgemeinde (BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .; LG Mannheim NJW 1996, 2736 – heidelberg.de) im geschäftlichen Verkehr Schutz nach §§ 5, 15 genießen. Der namensrechtliche Schutz der Stadtgemeinde steht unter der Voraussetzung, dass deren Name so benutzt wird, dass der Bezug zur Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts deutlich wird. Die Benutzung des Gemeindenamens als bloße geografische Ortsbezeichnung vermag diesen Bezug zur Gemeinde selbst nicht herzustellen (Anm Droste zu BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .).

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      Neben dem Namen und der bes Geschäftsbezeichnung ist die Firma als Unternehmenskennzeichen mit namensmäßiger Identifizierungsfunktion (vgl oben Rn 7 ff) in Abs 2 S 1 als Schutzobjekt aufgeführt. Jeder Kaufmann hat nach §§ 5, 15 Anspruch auf Schutz der von ihm befugt geführten Firma als des Namens, dessen er sich bei Ausübung seines Handelsgewerbes bedient (BGH GRUR 1955, 42, 43 – Farina II). Zu beachten ist, dass die handelsregisterrechtliche Zulässigkeit der Firma nach den §§ 18 ff HGB noch keine Aussagen über den kennzeichenrechtlichen Schutz der Firma nach den §§ 5, 15 zulässt (Fezer § 15 Rn 172; vgl auch BGH GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange: Registerrechtlicher Schutz bedeutet nicht ohne weiteres kennzeichenrechtlichen Schutz). Die Unabhängigkeit vom Registerrecht gilt insb für die Frage nach der Kennzeichnungskraft der Firma (vgl § 18 Abs 1 HGB), die für den Zeitpunkt des Beginns des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Firma nach §§ 5, 15 zentral ist (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 33; vgl auch Rn 12, 45). Allerdings genießt eine Firma, die entgegen den Vorschriften der §§ 18 ff HGB geführt wird, keinen Schutz als Firma nach den §§ 5, 15 (Goldmann § 7 Rn 1, 25 mwN). Die nach den §§ 18 ff HGB unzulässige Firmenbezeichnung kann jedoch als Name oder bes Geschäftsbezeichnung kennzeichenrechtlich geschützt sein (GK/Teplitzky § 16 Rn 243; Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 24).

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      Da nur Kaufleute eine Firma führen können, steht der Schutz der Firma unter der Bedingung, dass ihr Inhaber Kaufmann iSd Handelsrechts ist. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten – ähnlich wie die Frage nach der registerrechtlichen Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung (vgl Rn 24) – für den Schutz einer Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen nicht von entscheidender Bedeutung, da die gewählte Bezeichnung auch als Name oder als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein kann (Goldmann § 7 Rn 28 f). Die Firma als Handelsname des Kaufmanns ersetzt dessen Namen im Handelsverkehr (Klippel S 478). Dies gilt jedoch nur für den Einzelkaufmann, während insbes die Personenhandels- und Kapitalgesellschaften nur ihre Firma als Namen haben (MüKo-HGB/Heidinger 4. Aufl 2016, § 17 Rn 6). Diese namensmäßige Begrenzung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaft auf die Firma, den Handelsnamen, ist Ausdruck von deren Zweckbeschränkung auf das Handeln im Geschäftsverkehr (Klippel S 580 f); ebenso ist das Interesse des Einzelkaufmanns am Schutz der Firma auf den geschäftlichen Bereich begrenzt (Klippel S 478 f). Obwohl vor diesem Hintergrund der ausschließliche Schutz der Firma nach den §§ 5, 15, die gerade ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, naheliegt (so Klippel S 479, 581 zu § 16 UWG aF), gilt nach der herrschenden Rspr auch für die Firma der Grundsatz vom Zusammenfallen der Tatbestände von § 12 BGB und §§ 5, 15 im geschäftlichen Verkehr (vgl oben Rn 15). Nach hA ist daher jede Firma zugleich nach § 12 BGB geschützt (BGH GRUR 1960, 550 f – Promonta; BGH GRUR 1993, 404 – Columbus).

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      Die Vor-GmbH als die bereits durch Gesellschaftsvertrag gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene Vorgesellschaft ist mangels Eintragung noch keine GmbH und deshalb auch nicht Formkaufmann. Kaufmannseigenschaft und damit Firmenfähigkeit kann die Vor-GmbH daher nur als Istkaufmann erwerben, also dann, wenn sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt