Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Название Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор произведения Hans-Peter Schwintowski
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811437579



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Bücker, Casper, Ihrig, Jacobs, Jannott, Kiem, Rieble, Schäfer, Seibt, Schiessl, Teichmann, Veil und Weller. Ausweislich ihres Aktionsplans vom 12.12.2012[6] beabsichtigt die Kommission allerdings zumindest kurzfristig keine Revision des Statuts der SE, da sie „die potentiellen Herausforderungen bei einer Neueröffnung der Diskussion“ scheut.[7]

      58

      Anmerkungen

       [1]

      Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates v. 26.4.2004 (ABlEU Nr. L 168 v. 1.5.2004), die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates v. 20.11.2006 (ABlEU Nr. L 363 v. 20.12.2006) und Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates v. 13.5.2013 (ABlEU Nr. L 158 v. 10.6.2013).

       [2]

      Externe Studie von Ernst & Young. Der zusammenfassende Bericht über die Konsultation und die Informationen über die Konferenz vom 26.5.2010 sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/se/index_en.htm.

       [3]

      KOM/2010/ 676 endgültig; hierzu Kiem CFL 2011, 134.

       [4]

      Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABlEU Nr. L 310 v. 25.11.2005, 1.

       [5]

      ZIP 2009, 698; ZIP 2010, 2221; ZIP 2011, 1841.

       [6]

      Europäische Kommission, Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen, Brüssel, 12.12.2012, COM/2012/740/2.

       [7]

      COM/2012/740/2, Ziffer 4.5, 16.

       [8]

      Vgl. zu den Änderungen durch das MoMiG Art. 18. MoMiG, BGBl I 2008, 2026, zu den Änderungen durch das ARUG Art. 6 ARUG, BGBl I 2009, 2479.

      1 › VIII. Fazit und Ausblick

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      Der lange, mühselige Weg hin zu einer gemeinsamen Gesellschaftsform mit eigenem Rechtscharakter für die Europäische Union ist 2004 nach 40-jährigen Bemühungen an seinem (vorläufigen) Ende angelangt. Die geschaffene „Europäische AG“ ist etwas anderes geworden als die kühne, vielleicht zu ambitiöse Konzeption des Jahrs 1970, die ja in erster Linie der wirtschaftlichen Konzentration der europäischen Industrie durch Zusammenschluss vorhandener Kräfte hatte dienen sollen. Die Großunternehmen der Mitgliedstaaten sind heute durch den kräftigen wirtschaftlichen Aufschwung der letzten Jahrzehnte stark genug geworden, wenn auch gesellschaftsrechtlich die transnationale Zusammenfassung zu einer Ausrichtung auf eine nationale Spitze, der der Muttergesellschaft zahlreicher Tochter- und Enkelgesellschaften sowie „joint ventures“ in der ganzen Welt, führte und nicht zu einem europäischen Verbund.

      60

      Die Arbeiten der letzten fünfzig Jahre sind für die entstandene Form sicherlich von Nutzen gewesen. Die langjährigen Verzögerungen waren ja, wie gezeigt, eigentlich ausschließlich durch die Uneinigkeit der Mitgliedstaaten über die Mitbestimmung bedingt. Es erschien und erscheint aber wohl nicht nur politisch unmöglich, eine Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in Großunternehmen in deren gesellschaftsrechtlicher Organisation zu vernachlässigen. Allerdings ist aus deutscher Sicht nur ein Mindestkompromiss gefunden worden.

      61

      62

      Anmerkungen

       [1]

      Www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures (zuletzt abgerufen am 5.5.2014).

       [2]

      Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABlEG Nr. L 199 v. 31.7.1985.

       [3]

      Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE), vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, berichtigt im ABlEU Nr. L 49 v. 17.2.2007, 35.

       [4]

      Vgl. auch die seit den