Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele

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Название Handbuch des Strafrechts
Автор произведения Jörg Eisele
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Год выпуска 0
isbn 9783811449664



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      BGHSt 40, 257, 263; MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 128; abl. LK-Jähnke, Vor §§ 211 ff. Rn. 20c sowie Höfling, JuS 2000, 111, 117, welcher aus Art. 2 Abs. 2 GG eine Vermutung zur Weiterbehandlung herleitet; ähnl. auch Ulsenheimer-Ulsenheimer, Arztstrafrecht, Teil 3 Rn. 711, der auf einen verfassungsrechtlich abgesicherten Vorrang der Verpflichtung zum Lebensschutz nur insoweit erkennt, als die medizinische Indikation nicht eindeutig fehlt.

       [148]

      Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 32; NK-Neumann, Vor §§ 211 ff. Rn. 126; MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 118; Kraatz, Arztstrafrecht, § 6 Rn. 184.

       [149]

      Lackner/Kühl-Kühl, Vor §§ 211 ff. Rn. 8a; NK-Neumann, Vor §§ 211 ff. Rn. 126; MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 119; Sch/Sch-Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 160; Roxin/Schroth-Roxin, Handbuch Medizinstrafrecht, S. 95.

       [150]

      Die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen wird gemäss der Schwerpunkttheorie durch eine wertende normative Betrachtung, basierend auf dem Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens, erreicht, vgl. BGHSt 6, 46, 59; 52, 158, 163; 55, 277, 286; zust. etwa Sch/Sch-Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 158a; Wessels/Beulke/Satzger, AT, § 19 Rn. 991 ff.; krit. MK-Freund, § 13 Rn. 5 ff.; NK-Gaede, § 13 Rn. 7 mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Ansatz der Schwerpunkttheorie letztlich nur den Sinn habe, das gewünschte Ergebnis der Straflosigkeit oder einer geringeren Strafe vorzuprogrammieren; Kühl, AT, § 18 Rn. 14. Letztlich handelt es sich um eine vom Resultat ausgehende, gegensatzauflösende Gesetzesauslegung, mit welcher die Einwilligungssperre von § 216 StGB überwunden wird.

       [151]

      MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 119.

       [152]

      Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 32.

       [153]

      LG Ravensburg NStZ 1987, 229, 230; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 32; Kühl, AT, § 18 Rn. 18 erachtet die Einordnung als Tötung durch aktives Verhalten dann nicht als zwingend, wenn der Dritte auf Verlangen des Patienten handelt; ähnl. einschr. auch Roxin/Schroth-Roxin, Handbuch Medizinstrafrecht, S. 95 f., wonach die Zulässigkeit zwar i.d.R. auf den behandelnden Arzt beschränkt sei, diese Einschränkung jedoch nicht gelte, wenn der ausdrücklich geäusserte und veranwortliche Wille des Patienten betreffend die Behandlungseinstellung vorliege; abl. LK-Jähnke, Vor §§ 211 ff. Rn. 20, welcher die Straflosigkeit passiver Sterbehilfe auf Ärzte beschränkt, weil nur für sie die inhaltsbegrenzenden Regeln für ärztliches Handeln gelten.

       [154]

      MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 122 m.w.N. und ausführlicher Begründung; für Straflosigkeit aufgrund der Realisierung des Rechts auf Behandlungsfreiheit des Patienten Kühl, AT, § 18 Rn. 18.

       [155]

      Fischer, Vor §§ 211 ff. Rn. 60; LK-Jähnke, Vor §§ 211 ff. Rn. 18; Rosenau, Rissing-van Saan-FS, S. 555 f. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Autoren im Ergebnis die Straflosigkeit des behandelnden Arztes befürworten, dies entweder, indem die Einschlägigkeit des Schutzzwecks der Tötungsdelikte mit Blick auf den sozialen Sinn der Handlung und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verneint wird oder eine Rechtfertigung der Tat nach den Regeln von § 34 StGB angenommen wird, vgl. m.w.N. MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 118.

       [156]

      BGHSt 55, 191, 202; vgl. dazu Kühl, AT, § 18 Rn. 17 m.w.N.; Rosenau, Rissing-van Saan-FS, S. 557.

       [157]

      MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 118, welcher diesen Lösungsansatz im Lichte von § 216 StGB strafrechtsdogmatisch als „überaus fragwürdig“ beurteilt; vgl. auch NK-Neumann, Vor §§ 211 ff. Rn. 128 und 132, welcher die Straflosigkeit als Problem der objektiven Zurechnung und damit auf Ebene des Tatbestandes lokalisieren möchte, zumal es sich nicht um eine „Rechtfertigung einer dem Betroffenen zugefügten Rechts(guts)verletzung, sondern um die Respektierung von dessen autonomer Selbstbestimmung“ handle.

       [158]

      MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 118; vgl. auch Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 31; vgl. Fischer, Vor §§ 211 ff. Rn. 62; NK-Neumann, Vor §§ 211 ff. Rn. 127.

       [159]

      BGHSt 55, 191, 201 ff.; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 28a; Fischer, Vor §§ 211 ff. Rn. 61 ff.; Kraatz, Arztstrafrecht, § 6 Rn. 184 f.; Ulsenheimer-Ulsenheimer, Arztstrafrecht, Teil 3 Rn. 700. Damit verliert die traditionelle Differenzierung in aktive und passive Sterbehilfe ihre Bedeutung. Fischer, 2. Roxin-FS, S. 571 bezeichnet die bisherige Unterscheidung als „überholt und irreführend“ und verweist zudem zutreffend darauf, dass die Terminologie ihren Sinn verliert, wenn passive Sterbehilfe auch aktive Handlungen umfasst (BGHSt 55, 191 Ls. 2).

       [160]

      BGHSt 55, 191; BGH NStZ 2010, 630; vgl. auch MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 161.

       [161]

      BGHSt 55, 191, 194; MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 162.

       [162]

      BGHSt 55, 191; MK-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 162.

       [163]

      Fischer, Vor §§ 211 ff. Rn. 62.

       [164]

      BGHSt 55, 191, 204 f.

       [165]

      Die Verfahrensregeln der §§ 1901a ff. BGB sind einzuhalten, vgl. BGHSt 55, 191, 205; m.w.H. zur Ermittlung des Patientenwillens vorne, Rn. 16 ff.

       [166]

      BGHSt 55, 191, 204.

       [167]

      BGHSt 55, 191, 204; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Vor §§ 211 ff. Rn. 28a; konkretisierend Rosenau, Rissing-van Saan-FS, S. 557, wonach eine Reichweitenbeschränkung gemäss § 1901a Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und mit einer „lebensbedrohlichen