Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Читать онлайн.
Название Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften
Автор произведения Ulrich Wackerbarth
Жанр
Серия Schwerpunktbereich
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811495883



Скачать книгу

[32]

      Vgl. zu den Neuregelungen Fleischer, NZG 2009, 801 ff.

       [33]

      Änderungsrichtlinie (EU) 2017/828 v. 17.5.2017, ABl. EU Nr. L 132 v. 20.5.2017, S. 1 ff.

       [34]

      Näher zu allem, sehr informativ die bisherige Rechtslage mit der Richtlinie vergleichend Diekmann, WM 2018, 796 ff.

       [35]

      Vgl. zur Unlösbarkeit des Problems des justum pretium etwa Rittner, AcP 188 (1988), 101, 128; Staudinger/Sack, § 138 BGB Rn. 230 m.w.N.

       [36]

      BGH GmbHR 2008, 1092; dazu Wackerbarth GmbHR 2009, 57 ff.

       [37]

      Vgl. etwa BGH DStR 1993, 1111.

       [38]

      BGH aaO.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 43 GmbHG, Rn. 50.

       [39]

      Vgl. dazu BGH NJW 1980, 1629; BGHZ 85, 293 (Hertie); Hommelhoff, ZGR 1983, 551 ff.

       [40]

      BGHZ 135, 244, 253 f. (ARAG/Garmenbeck).

       [41]

      Vgl. z.B. Ulmer/Paefgen, GmbHG § 43 Rn. 84 ff.

       [42]

      So letztlich BGH NZG 2009, 744 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung

       § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht

       § 7 Durchgriffshaftung der Gesellschafter, Gesellschafterdarlehen

      Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

       II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

       III. Grundfragen des Gläubigerschutzes

       IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

       V. Das Prinzip der Kapitalerhaltung und wie es die Gläubiger schützen soll

       VI. Details zur Kapitalerhaltung

      126

      Fall 7:

      A ist in eine Baugrube gefallen, die die Bauarbeiter der Z-AG auf Weisung des Vorstands V der Z-AG ausgehoben haben, weil diese die Grube fahrlässig nicht genügend gesichert haben. Der anschließende Aufenthalt des A im Krankenhaus hat 10.000 € gekostet. A fragt, ob er einen Anspruch gegen die Z-AG auf Ersatz dieses Schadens besitzt, da die Bauarbeiter nicht zahlungsfähig sind. Rn. 148

      127

      Fall 8:

      A hat gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € nach Lieferung von 100 Klafter Holz aus einem Kaufvertrag. Als die GmbH nicht zahlen kann und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, verlangt A Zahlung von 1.000 € von

dem Gesellschafter G, weil dieser ihm nach Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig gesagt hat, dass es der X-GmbH wirtschaftlich gut gehe,
und vom Geschäftsführer GF, weil dieser kurz vor der Insolvenz 1.000 € aus der Kasse der GmbH gestohlen habe.

      Zu Recht? Rn. 149

      128

      

      Fall 9:

      Entgegen §§ 57 Abs. 2 und 3, 59 AktG zahlt die X-AG während der Jahre 2005 bis 2010 eine monatliche Vergütung von 1.000 € an jeden ihrer 100 Aktionäre aus. Die B-Bank, die der X-AG einen Betrag von 20 Mio. € geliehen hat, möchte wissen, ob sie dagegen irgendetwas unternehmen kann. Rn. 150

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

      129

      Die Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Gem. § 1 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG hat sie eigene Rechtspersönlichkeit und kann eigene Rechte und Pflichten begründen. Sie kann also zunächst vertragliche Verbindlichkeiten haben. Diese entstehen durch den Abschluss von Verträgen. Wie kommen diese Verträge der Kapitalgesellschaft zustande? Die juristische Person kann im Ausgangspunkt nicht selbst handeln. Denn sie ist lediglich eine rechtliche Konstruktion (Fiktion), die eine aus natürlichen Personen bestehende Organisation zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst.

      130

      

      Der juristischen Person muss deshalb das Handeln ihrer Organe und anderer für sie handelnder Personen zugerechnet