Название | Verschlüsselung in der beruflichen und privaten Praxis |
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Автор произведения | Группа авторов |
Жанр | Математика |
Серия | |
Издательство | Математика |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783844293463 |
Recht
Deutsche Ermittlungsbehörden dürfen im Verdachtsfall auf E-Mailkommunikation in jeder Transportphase zugreifen. Geheimdienste auch. Was ausländische Geheimdienste machen, ahnt man höchstens. Berufsgeheimnisträger sollten eine ausdrückliche Einwilligung einholen, bevor sie mit Mandanten / Patienten / Klienten / Kunden unverschlüsselt kommunizieren.
Diensteanbieter sind zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ 88 Abs. 2 TKG[externer Verweis]). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob es um die Übertragung von Telefongesprächen oder den Transport von E-Mails geht. Den Diensteanbietern ist es ausdrücklich untersagt, sich Kenntnis von den übertragenen Inhalten zu verschaffen. Strafrechtlich abgesichert wird das Fernmeldegeheimnis durch § 206 StGB[externer Verweis]. Hiernach wird bestraft, wer einem anderen Mitteilung über einen Umstand macht, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt und ihm etwa als Angestellter eines Diensteanbieters bekannt geworden ist. Strafbar ist außerdem das unbefugte Abfangen von Daten während der Übertragung (§ 202b StGB[externer Verweis]). Strafrechtlich ist somit für einen weitgehenden Schutz übertragener Daten gesorgt. Allerdings soll es Menschen geben, die sich nicht an das Gesetz halten und sich auch von Strafandrohung nicht beeindrucken lassen …
Keinen Schutz bietet das Fernmeldegeheimnis vor berechtigten staatlichen Ermittlungsmaßnahmen. Hierfür existieren weitreichende Eingriffsbefugnisse. So dürfen die Staatsanwaltschaften etwa beim Verdacht bestimmter (schwerer) Straftaten die Telekommunikation abhören (§ 100a StPO[externer Verweis]) – dabei gibt es erst einmal keinen Unterschied zwischen Sprachtelefonie und E-Mails. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften auf E-Mails, die beim Provider lagern (und damit nicht Telekommunikation im engeren Sinne darstellen), zugegriffen werden darf, ist ein interessantes juristisches Problem und eignet sich gut als Klausuraufgabe für Jurastudenten … Im Ergebnis ist aber anerkannt, dass die Staatsanwaltschaften – selbstverständlich – auch auf lagernde E-Mails zugreifen dürfen. Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Beschlagnahme von Daten gibt es nicht. Das ist aber auch nicht nötig, die Staatsanwaltschaften dürfen nämlich „Gegenstände“ beschlagnahmen – notfalls also den ganzen Server mitnehmen.
Weiter verfügen auch die deutschen Geheimdienste über umfangreiche Befugnisse zur Überwachung des Internets. So darf der BND etwa auf Antrag mit einer Art „Staubsauger“ bis zu 20% der „internationale[n] Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt“, überwachen (§ 5[externer Verweis] i. V. m. § 10 Abs. 4 S. 2 G10[externer Verweis]).
Im Gegensatz zur Telefonkommunikation, bei der man jedenfalls grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Inlandsgespräch allenfalls von deutschen Ermittlern abgehört wird, muss man bei E-Mails damit rechnen, dass diese über ausländische Router geleitet werden. Hier sind sie dann auch dem Zugriff ausländischer Ermittler ausgesetzt. Deren Ermächtigungen sind für Kontinentaleuropäer häufig kaum nachvollziehbar.
Damit stellt sich die Frage, ob man als Berufsgeheimnisträger überhaupt unverschlüsselt kommunizieren darf. Ohne hier ins Rechtsdogmatische abgleiten zu wollen, möchte ich es bei einigen allgemeinen Gedanken belassen: Der E-Mailtransport ist jedenfalls nicht grundsätzlich unsicherer als sonstige Kommunikation. Soweit mir bekannt, ist bislang aber noch nicht diskutiert worden, Anwälten und sonstigen Berufsgeheimnisträgern das Faxen zu verwehren (und was wäre der Anwalt kurz vor Mitternacht am Tag des Fristablaufs ohne sein Faxgerät?). Da aber unbestreitbar, insbesondere während der Lagerphasen, Gefahren bestehen – vom Transport über ausländische Router ganz zu schweigen –, sollte mit Mandaten / Patienten / Klienten / Kunden ausdrücklich geklärt werden, ob diese eine E-Mailkommunikation wünschen. Dabei sollte man ggf. auf die möglichen Gefahren hinweisen und anbieten, Daten zu verschlüsseln. Wünscht der andere dennoch eine unverschlüsselte Kommunikation, darf man sich als Berufsgeheimnisträger – selbstverständlich – hierauf einlassen. Der Geheimschutz besteht schließlich um des anderen willen, so dass dieser hierüber verfügen kann. So wie der Mandant seinen Anwalt und der Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden darf, darf er auch eine möglicherweise unsichere Kommunikationsform wählen.
DE-Mail
DE-Mail ist ein eine E-Mailalternative für Deutsche, die vor ihrem DE-Mailanbieter und deutschen Sicherheitsbehörden nichts zu verbergen haben und bereit sind, Porto für den E-Mailversand zu zahlen.
Das Kapitel über E-Mail und Verschlüsselung wäre unvollständig, wenn DE-Mail nicht wenigstens erwähnt würde. Ich werde mich allerdings kurz fassen: DE-Mail soll ein deutsches Kommunikationsmittel zur „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren“ Kommunikation im Internet sein, welches zum weltweiten E-Mailstandard inkompatibel ist.5 Die Grundidee ist, dass IT-Dienstleister hochgesicherte Datenverarbeitungszentren aufbauen, in denen die DE-Mails aufbewahrt werden. Allerdings erfolgt die Übertragung nicht End-zu-End-verschlüsselt. Der Diensteanbieter kann also wie bei herkömmlicher E-Mail auf die Inhalte zugreifen. Da der Diensteanbieter Zugriff auf die Daten hat, kann auch der Staat hierauf Zugriff nehmen. Allerdings kann man bei DE-Mail sicher sein, dass die Übertragung zwischen den einzelnen DE-Mailanbietern verschlüsselt erfolgt. Wer also Wert darauf legt, dass seine Nachrichten nur vom Empfänger, dem DE-Mailbetreiber und deutschen Sicherheitsbehörden gelesen werden können, nicht aber von irgendwelchen Hackern (ohne Zugang zu den hoffentlich wirklich hochgesicherten Rechenzentren) oder ausländischen Geheimdiensten (denen ihre deutschen Partner keine Amtshilfe leisten), und dafür bereit ist, pro übertragener Nachricht auch noch Geld zu bezahlen, mag sich weiter mit DE-Mail beschäftigen. Ich persönlich habe den Eindruck, dass bei DE-Mail das eingangs erwähnte Bild von E-Mail als Postkarte Pate gestanden hat und jemand hieraus den Schluss gezogen hat, es müsse doch auch möglich sein, Porto für den Versand von E-Mails zu verlangen, wo doch auch Postkarten nicht umsonst transportiert werden. Dass inzwischen die ersten Anbieter dazu übergehen, das Kontingent kostenloser DE-Mails zu erhöhen oder Basisfunktionen kostenlos zur Verfügung zu stellen, dürfte insoweit eher ein Indikator für das fehlende Nutzerinteresse an einer rein deutschen E-Mailalternative sein ...
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