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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_cd3fe7c5-03cf-5fa2-92ab-2e8d5aa002ee">2. Kap. Rn. 3 ff.

       [2]

      Abrufbar unter www.ebundesanzeiger.de.

       [3]

      Vgl. Lorenz ZRFG 2006, 5, 9; MünchKomm/Fleischer § 43 Rn. 71 ff.

       [4]

      Vgl. Goette/Goette DStR 2015, 815, 816; Hauschka GmbHR 2007, 11.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 6. Allgemeine Regeln

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      Die Verantwortung der Leitungsorgane für das rechtmäßige Verhalten ihrer Mitarbeiter findet auch gesetzlichen Niederschlag in § 831 BGB, der die Haftung von Leitungsorganen für ihre Mitarbeiter regelt.

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      Im Krisenfall haften dabei alle Leistungsträger eines Unternehmens. Das Management kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass sich ein Mitglied etwa auf seine Unzuständigkeit für ein bestimmtes Ressort beruft. Die Verantwortung des Managements ist immer umfassend, so dass auch dann, wenn ein Unternehmen mehrere Vorstände oder Geschäftsführer hat und jedem ein bestimmter Zuständigkeitsbereich zugewiesen ist, jeder Einzelne verantwortlich für alle Zuständigkeitsbereiche bleibt.

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      Die Leitungsorgane eines Unternehmens haften im Konfliktfall für eigene oder fremde Normverstöße nicht nur Dritten gegenüber nach § 823 BGB, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber der eigenen Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG.

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      Die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis haben damit zu einer erhöhten Verantwortlichkeit des Managements geführt. Um den Anforderungen gerecht zu werden, müssen Unternehmensverantwortliche viele Aufgaben erfüllen. Dazu gehört, dass die Mitglieder des Managements die Risiken in ihrem Unternehmen zunächst einschätzen und bewerten können. Hierfür sind regelmäßig Rechtskenntnisse erforderlich. Ferner müssen die sich daraus ergebenden Regeln im Unternehmen aufgestellt und auch kommuniziert werden. Schließlich muss das Management seine Mitarbeiter und Kollegen überwachen und kontrollieren.

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      Dies zu gewährleisten ist die Aufgabe von Compliance. Compliance bedeutet daher auch die Verpflichtung jedes Mitarbeiters, seine Pflicht zu regelkonformem Verhalten zu kennen und einzuhalten, sowie die Organisationspflicht der Leitungsorgane, das regelkonforme Verhalten seiner Mitarbeiter sicherzustellen und aktiv dafür zu sorgen, dass Schäden und Haftung von dem Unternehmen abgewehrt werden.

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      Es wäre dennoch unrealistisch anzunehmen, dass eine Compliance-Organisation ein vollständig regelkonformes Verhalten im Unternehmen zur Folge hat. Gerade in größeren Organisationen werden sich Compliance-Verstöße niemals vollständig ausschließen lassen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Campos Nave/Tauber abrufbar unter http://roedl.de/Corporate_Compliance.Roedl?ActiveID=1083.

       [2]

      Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166.

       [3]

      Rodewald/Unger BB 2007, 1629, 1633.

       [4]

      Rodewald/Unger BB 2007, 1629, 1633.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › IV. Gesetzliche Grundlagen und unternehmerische Pflichten

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