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Im Wirtschaftsstrafrecht stellt sich im Hinblick auf die Höhe der in Ordnungswidrigkeitenverfahren teilweise verhängten Bußgelder das Sonderproblem, ob § 160a Abs. 2 S. 1 StPO auch Eingriffe zur Ermittlung einer Ordnungswidrigkeit gestattet.[34] Die besseren Gründe sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit einer auf Aufdeckung einer Ordnungswidrigkeit gerichteten Ermittlungsmaßnahme, da anderenfalls über die Ordnungswidrigkeit das Verdikt der Gemeinschädlichkeit verhängt werden müsste, was dem Charakter des OWiG widerspricht, so dass eine entsprechende Qualifizierung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.[35]

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      Vgl. oben Rn. 60.

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      Anmerkungen

       [1]

      Eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21.12.2007, BGBl I, S. 3198.

       [2]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 1. Die Sonderprobleme bei der Entbindung von Geistlichen und Abgeordneten berühren die möglichen Fragestellungen zu internen Ermittlungen nicht, vgl. zu diesem Problemkreis Bertheau StV 2012, 303 f.

       [5]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4.

       [6]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 3.

       [7]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 7.

       [8]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15.

       [9]

      KK-StPO/Griesbaum § 160a Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn. 15.

       [10]

      Bertheau StV 2012, 303, 304.

       [11]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 160a Rn.