Название | Steuerstrafrecht |
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Автор произведения | Johannes Franciscus Corsten |
Жанр | Языкознание |
Серия | Heidelberger Kommentar |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811406506 |
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Seit 2017 ist das Fahrverbot gem. § 44 StGB als Nebenstrafe ausgestaltet, deren Verhängung nicht mehr auf den Zusammenhang mit Delikten aus dem Straßenverkehr beschränkt ist.[188]
(2) Strafrechtliche Nebenfolgen
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Als Nebenfolge einer Steuerstraftat kommt der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gem. § 45 Abs. 2 StGB in Betracht (§ 375 Abs. 1; Details s. § 375 Rn. 19 ff., 31 ff.; s. auch § 370 Rn. 367 ff.).[189]
(3) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
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Das 2017 neu gefasste Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) findet Anwendung auf das Steuerstrafrecht.[190] So kann bspw., unbeschadet etwaiger Ansprüche des Steuerfiskus, bei einer Steuerhinterziehung gem. § 370 ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern als „erlangtes etwas“ gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, da sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.
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Zusätzliche Einziehungsmöglichkeiten bietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).
b) Besonderheiten des Steuerstrafrechts (Abs. 2 Hs. 2)
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Die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts finden keine Anwendung, wenn und insoweit die Strafvorschriften der Steuergesetze (etwa der §§ 369 ff.) etwas anderes bestimmen.[191]
aa) Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7
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Eine Abweichung von den üblichen Regeln des Strafanwendungsrechts (§§ 3 ff. StGB) ergibt sich aus der vereinzelten Geltung des Steuerstrafrechts auch für reine Auslandstaten (§ 370 Abs. 7,[192] s. auch § 35 MOG[193]), auch hins. ausländischer Steuern (§ 370 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6[194]).
bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371
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Eine Abweichung von § 24 StGB bildet bei § 370 das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371, die auch noch nach Vollendung und Beendigung der Tat (Rn. 57 ff., 64 ff.) Straffreiheit ermöglicht (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Details s. § 371 Rn. 1 ff.).[195] § 24 StGB wird gleichwohl nicht verdrängt, sondern bleibt nach allg. Meinung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen parallel anwendbar.[196]
cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a
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Eine 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Sonderregelung enthält § 398a, der bei Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wegen Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 EUR ausgeschlossen ist, gleichwohl ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt eines „Strafzuschlags“ in Höhe von 5 % nachzahlt.[197]
dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3
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Einige Abweichungen ergeben sich bei der strafrechtlichen Verjährung. Abweichend von § 78 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 4 StGB ist gem. § 376 Abs. 1 bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 eine Verjährung von zehn Jahren statt der Regelstrafandrohung von fünf Jahren vorgesehen.[198]
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Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2 dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).
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Anders als im Strafverfahren ruht die Verjährung bei Aussetzung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens (§ 396 Abs. 3) (Details s. § 396 Rn. 71 ff.).[199]
Anmerkungen
Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 9; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 3; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 5. – Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 1.
Zu den FinB gehören gem. § 386 Abs. 1 S. 2 vor allem das FA und das HZA, in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 5 FVG, FinVerwGesetz) auch das Bundeszentralamt für Steuern. Zur Ermittlungszuständigkeit beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt s. Sediqi wistra 2017, 259.
§ 32 ZollVG ermöglicht die Nichtverfolgung von nicht-gewerblich begangenen Steuerstraftaten (und Steuerordnungswidrigkeiten)