Название | Die Brandschutzdokumentation |
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Автор произведения | Suad Semic |
Жанр | Отраслевые издания |
Серия | |
Издательство | Отраслевые издания |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783433610282 |
• Art. 20 BayBO Zustimmung im Einzelfall Abschn. 2.5.5.3.
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen also die genannten Unterlagen der schriftlichen Unterschriftform. Die Mehrfertigungen müssen entsprechend § 2 BauVorlV nicht unterschrieben sein.
Mit der Unterschrift übernimmt der berechtigte Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt in den von ihm unterzeichneten Unterlagen; eingescannte Unterschriften sind keine Unterschriften im Sinne des § 126 BGB. Dies ist bei der Erstellung und Prüfung der Unterlagen zu berücksichtigen. Ferner legt Art. 44 BayVwVfG abschließend fest, wann ein Verwaltungsakt nichtig ist. Dazu zählt insbesondere der Verstoß gegen die Schriftform.
Des Weiteren sind bestimmte Nachweise, sicherheitstechnische Anlagen und Bauleistungen unter Verwendung der verbindlich vorgeschriebenen Vordrucke, wie etwa nach § 1 BauVorlV oder § 13 PrüfVBau, zu bescheinigen bzw. zu bestätigen, nämlich die
• Bescheinigungen Abschn. 2.4.3,
• Übereinstimmungsbestätigungen Abschn. 4.4.2,
• Bescheinigungen Abschn. 4.5.2.2,
• Bestätigungen Abschn. 4.5.2.3,
• Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeister Abschn. 4.5.3,
• Bescheinigungen Abschn. 4.6.1,
• Bestätigungen Abschn. 4.6.2.
Abb. 1.11 Arten der Formen nach BGB.
Zur Abgrenzung unterschiedlicher Tätigkeiten wird hierbei rechtlich zwischen Bescheinigungen und Bestätigungen unterschieden, wobei die Prüfsachverständigen, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen, daher auch der Begriff „Bescheinigung“. Die Bestätigung ist vom Sachkundigen auszustellen. Eine mündlich oder konkludent erteilte Bescheinigung oder Bestätigung ist also wirkungslos. Anzumerken ist jedoch, dass nur öffentlich bekannte Vordrucke verbindlich und zwingend zu verwenden sind.
1.3.4.2 Elektronische Form
Nachdem der Gesetzgeber den Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form nicht ausschließt, können die Unterlagen auch in elektronischer Form durch den Verfasser erstellt und zur Verfügung gestellt werden, naturgemäß unter der Voraussetzung, dass die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Bauherr dem Vorgang zustimmen.
Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Dabei muss der Verfasser der Unterlagen diesen seinen Namen hinzufügen und die elektronischen Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach VDG [32] versehen, damit insbesondere seine Identität sichergestellt wird. Ähnliche Bestimmungen hierzu enthält auch Art. 3a des BayVwVfG [11]. Als Entscheidungshilfe können ebenfalls die Vorschriften der ERVV [15] herangezogen werden.
Die Grenzen des Erlaubten werden wie bereits angesprochen von der BayBO bestimmt. Beispielhaft hierfür ist die Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO zu nennen, der eine elektronische Form ausdrücklich nicht zulässt; Art. 3a BayVwVfG oder § 126a BGB finden also keine Anwendung. In allen anderen Fällen kann die die elektronische Form gemäß § 1 BauVorlV verwendet werden, soweit nach Art.3a BayVwVfG die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, was derzeit in Bayern nicht der Fall ist. Aufgrund der bisher vorgenommenen Vorbereitungen ist davon auszugehen, dass die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) ab März 2021 rechtliche Grundlagen für die Einreichung digitaler Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen bilden wird. In der DBauV wird also geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bauanträge digital durchgeführt werden können.
Für die digitale Archivierung (Abschn. 1.4.5.1) wird man davon ausgehen müssen, dass ein elektronisches Verfahren zu ausreichend sicherer Aufbewahrung der Dokumente in digitaler Form führt, was eigentlich in Anlehnung nach § 126b BGB unabdingbar ist.
Abb. 1.12 Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten von Unterlagen nach Regelwerken.
1.3.5 Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten
Das Fehlen einer Dokumentation ist ein Zustand, der in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereitet und führt tatsächlich zu Problemen, etwa bei der Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes, bei Instandhaltung, im Gerichtsverfahren, im Fall der Veräußerung o. Ä. Es ist erstaunlich: Selbst bei nur fünf oder zehn Jahre alten Gebäuden kommt es erfahrungsgemäß zuweilen vor, dass dem Bauherrn/Eigentümer keine oder keine vollständigen Genehmigungsunterlagen vorliegen. Oft gibt es nur den Textteil und es fehlen die genehmigten Pläne. Bei älteren Gebäuden, die gegebenenfalls auch den Besitzer gewechselt haben, ist es fast die Regel.
Die Bauaufsichtsbehörden archivieren nur die Baugenehmigungsakten aus der Bekanntmachung [2] durch das StMB. Eine Pflicht zur Aktenführung ergibt sich ebenfalls aus Art. 29 BayVwVfG [11], aber man wird nicht immer fündig. Sie sind nicht verpflichtet bzw. nicht in der Lage, alle für ein Gebäude maßgeblichen Unterlagen auf dessen gesamte Lebensdauer aufzubewahren, insbesondere solche Unterlagen, die nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahren sind/waren. Gemäß [2] soll dem Bauherrn lediglich empfohlen werden, seine Baugenehmigungsakten aufzubewahren und sie an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Um den praktischen Bedürfnissen mehr gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber, wie in Abb. 1.12 dargestellt, die Aufbewahrungspflichten in unterschiedlichen Regelwerken geschaffen.
Neben den wenigen Vorschriften in Landesbauordnungen (nicht in BayBO) werden gemäß BauVorlV [3] sowohl der Bauherr als auch dessen Rechtsnachfolger in die Pflicht genommen und sind nun ebenfalls für die Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen verantwortlich. § 16 BauVorlV begründet eine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich aller für das Gebäude relevanten Unterlagen, nämlich
1. bei baugenehmigungspflichtigen Gebäuden die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,
2. bei baugenehmigungsfreigestellten Gebäuden die Bauvorlagen,
3. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und
4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, insofern sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,
bis zur genehmigungspflichtigen Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 BayBO oder bis zur Beseitigung des Gebäudes im Sinne des Art. 57 BayBO. Diese sind aufVerlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind ebenfalls verpflichtet, die oben genannten Unterlagen bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des