Название | DS-GVO/BDSG |
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Автор произведения | David Klein |
Жанр | Языкознание |
Серия | Heidelberger Kommentar |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811488519 |
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Hinsichtlich der nach § 23 BDSG erforderlichen Voraussetzungen kann auf dessen Kommentierung verweisen werden.[670]
2. § 25 Abs. 1 S. 2, 3 BDSG: Zweckändernde Weiterverarbeitung
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§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 BDSG bestimmen deklaratorisch, dass eine Weiterverarbeitung beim Empfänger für Zwecke, die nicht dem, typischerweise bereits vom Erhebungszweck abweichenden, Übermittlungszweck entsprechen, nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 23 BDSG erfüllt sind. § 25 Abs. 1 S. 2 BDSG wiederholt insoweit die prinzipielle Zweckbindung, die sich seit Inkrafttreten der DS-GVO schon aus Art. 5 Abs. 1 lit. b ergibt. § 25 Abs. 1 S. 3 BDSG wiederholt unter Verweis auf § 23 BDSG die besonderen Anforderungen die das BDSG hier ohnehin an eine Zweckänderung durch öffentliche Stellen stellt. Insofern kann auf die Kommentierungen des § 23 BDSG verwiesen werden.[671]
III. Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen (§ 25 Abs. 2 BDSG)
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Nach § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 23 BDSG erfüllt sind, das Interesse des empfangenden Dritten an der Kenntnis der Daten ein gegenläufiges Interesse der betroffenen Person überwiegt oder sie der Rechtsdurchsetzung dient. Die Norm unterscheidet insofern zwischen einer Übermittlung im Interesse der Behörde (Nr. 1), der nur im Einzelfall zulässigen Übermittlung im Interesse des Dritten (Nr. 2) sowie der Übermittlung zugunsten der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche (Nr. 3).
1. § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG: Zulässigkeit der Datenübermittlung
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Wer nichtöffentliche Stelle in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 2 BDSG. Für eine Übermittlung ist, dem Abs. 1 entsprechend, erforderlich, dass der Empfänger der Daten Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10 ist (vertiefend zum Regelungsgehalt der Norm Rn. 15 ff.).
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Soweit die Übermittlung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG Aufgaben dient, die in den Zuständigkeitsbereich der übermittelnden Behörde fallen, entsprechen die Voraussetzungen denen aus § 3 BDSG. Insoweit kann auf dessen Kommentierung verwiesen werden.[672]
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Eine Zulässigkeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG wird in der Praxis die Ausnahme darstellen. Schließlich liegt, insofern die Daten im Interesse der entsendenden Stelle offengelegt werden, etwa durch das statistische Bundesamt an (private) Betreiber von Computerprogrammen zur automatischen Auswertung der erhobenen Daten, typischerweise keine Übermittlung i.S.d. § 25 BDSG vor. Da die entsendende Behörde die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung hier typischerweise nicht aus der Hand gibt, ist der Empfänger der Daten regelmäßig „lediglich“ Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 oder Mitverantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 und damit kein Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10.
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Die Übermittlung gestützt auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 BDSG erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Dritten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. dem von Art. 8 GRCh verbürgten Datenschutzgrundrecht im jeweiligen Einzelfall.[673] Zu berücksichtigen sind hier die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die sich aus der Datenverarbeitung ergeben können, sowie der Wille des Betroffenen, falls bekannt.[674] Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Interessen des Dritten ermöglicht der öffentlichen Stelle diese notwendige Abwägung. Hinsichtlich schutzwürdiger Betroffeneninteressen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 VwVfG.[675]
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§ 25 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erlaubt eine Datenübermittlung zugunsten der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche. Erfasst ist nicht nur die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche im gerichtlichen Verfahren, sondern auch die außergerichtliche Durchsetzung; außerdem, anders als im § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, nicht lediglich zivilrechtliche Ansprüche.[676]
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Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Tatbestände des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Dritte für eine Zulässigkeit nach Nr. 2 zugunsten eines öffentlichen Interesses (etwa der allgemeinen Gesundheitsvorsorge) handeln muss bzw. die Rechtsdurchsetzung für eine Zulässigkeit nach Nr. 3 einem öffentlichen Interesse dienen muss (vgl. Rn. 3).
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