DS-GVO/BDSG. David Klein

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Название DS-GVO/BDSG
Автор произведения David Klein
Жанр Языкознание
Серия Heidelberger Kommentar
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811488519



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6 ff.

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C. Praxishinweise

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Eine betriebliche Datenschutz-Policy soll den Mitarbeitern eine Orientierung über allgemein einzuhaltende Anforderungen geben. Sie legt u.a. Verantwortlichkeiten fest und konkretisiert die Zusammenarbeit mit dem betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Eine Sensibilisierung der mit Verarbeitungsvorgängen befassten Mitarbeiter und eine zielorientierte Schulung zum Datenschutz stellen generell eines der wichtigsten Mittel der Datenschutzorganisation dar, um präventiv auf datenschutzkonformes Handeln hinzuwirken.
Das Herstellen einer umfassenden Transparenz der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist wesentliche Verpflichtung der Accountability nach Art. 5. Hierzu gehört, dass zu jedem der folgenden Artikel der Nachweis erbracht wird, wie die Umsetzung im Unternehmen erfolgt ist. Zum Nachweis der Umsetzung der Accountability ist unternehmensbezogen und risikoorientiert zu jedem einzelnen Element der Betroffenenrechte zu prüfen und zu dokumentieren, welche Prozesse und Maßnahmen bestehen.
Mit der DS-GVO wird die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und an betroffene Personen (Art. 33 und 34) auf alle verantwortlichen Stellen ausgedehnt. Die Meldung solcher „Datenpannen“, bzw. von solchen Sicherheitsvorfällen ist wesentlicher Teil der Accountability, denn nur so kann die verantwortliche Stelle den Nachweis des verantwortlichen Umgangs mit personenbezogen Daten auch für die Fälle erbringen, in denen Fehler auftreten, die „voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ führen. Bei einem hohen Risiko sind auch die betroffenen Personen zu informieren.
Verarbeitungen, mit denen voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verbunden ist, bedürfen der Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Auch um zum Ergebnis zu kommen, dass/wo solche Risiken nicht vorliegen, bedarf es eines systematischen Ansatzes zur datenschutzrechtlichen Risikoanalyse. Dies geschieht sinnvollerweise im Zuge der Erfassung der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten. Somit bietet es sich an, auch die Dokumentation der Risikoanalysen und der DSFA an das VVT anzufügen.

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      Die Grundsätze nach Art. 5 verpflichten Behörden und Unternehmen in gleicher Weise. Behörden haben nach dem Prinzip der Rechtmäßigkeit insbesondere das bereichsspezifische Datenschutzrecht anzuwenden bzw. den Zweckbindungsgrundsatz bei der hoheitlichen Aufgabenerfüllung zu beachten. Öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind damit auch zur Accountability verpflichtet.

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      Den betroffenen Personen stehen aus den Grundsätzen des Art. 5 keine eigenständigen Rechtsansprüche gegen den Verantwortlichen zu. Diese sind vielmehr in den Betroffenenrechten konkretisiert. Macht der Betroffene nach Art. 82 Abs. 1 einen Anspruch wegen eines materiellen oder immateriellen Schaden geltend und kann der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Die Regelung des Art. 82 Abs. 3 führt de facto zu einer Beweislastumkehr.

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      Die Nachweispflicht hat ihre Bedeutung auch bei Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde. Sie kann gem. Art. 58 Abs. 1 lit. a vom Verantwortlichen die Bereitstellung von Informationen verlangen. Kann der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze und deren Konkretisierung in der DS-GVO und Normen, für die eine Öffnung besteht nicht nachweisen, liegt ein Datenschutzverstoß vor.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten für die Unterstützung bei der Durchsicht des Manuskriptes.

       [2]

      Siehe auch Auernhammer-Kramer Art. 5 Rn. 1, der von der Magna Charta der zulässigen Datenverarbeitung spricht, um den Stellenwert der Norm hervorzuheben; Vgl. auch Sydow-Reimer Art. 5 Rn. 1.

       [3]

      Vgl. dazu Kommentierung zu den Art. 12 ff. DS-GVO.