Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Название Recht der Kreditsicherheiten
Автор произведения Peter Bülow
Жанр Языкознание
Серия C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811487086



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wird danach trachten, sein Geld vom Schuldner zurückzubekommen. Gegen ihn kann er Ansprüche aus eigenem (nachf. Rn. 256) und aus übergegangenem Recht haben, bei der Hypothek kraft Gesetzes (nachf. Rn. 258), bei der Grundschuld infolge Abtretungsvertrags (nachf. Rn. 262), der seinerseits einen Anspruch des Eigentümers gegen den Gläubiger auf Abtretung voraussetzt.

      256

      257

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Koblenz WM 2008, 2293.

       [2]

      RGZ 80, 317 (320); 143, 278 (287); zu §§ 415, 416 BGB s. BGH NJW 1991, 1822.

      258

      Der Eigentümer ist aber nicht allein auf Aufwendungsersatzansprüche angewiesen. §§ 1143 Abs. 1 Satz 1 bestimmt vielmehr für die Hypothek, dass die Forderung nicht erlischt, sondern kraft Gesetzes vom Gläubiger auf den Eigentümer übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt (cessio legis). Der Eigentümer kann für denselben vom Schuldner zu leistenden Gegenstand also in zweifacher Weise Regress nehmen: aus Auftrag bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und aus der kraft Gesetzes übergegangenen Forderung. Das erleichtert die Rechtsverfolgung für den Eigentümer. Die Regelung ist dem Bürgschaftsrecht entnommen (§ 1143 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 774 BGB, unten Rn. 1100). Allerdings darf der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (näher unten Rn. 1103).

      259

      

      Anmerkungen

       [1]

      Muscheler, WM 1998, 2271 (2284); Klüsener, RPfl 1999, 55 (58 Fußn. 36).

      260

      261

      Anmerkungen

       [1]

      Dazu gehört richtigerweise, aber entgegen BGH WM 2002, 744 mit abl. Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 1/02, 427 und Rimmelspacher/Luber WuB I.F.1.a-11.02 auch der Erwerber des grundpfandbelasteten Grundstücks.

       [2]

      Haftung unter Vorbehalt einer Mitsicherung, J.-F. Hoffmann, AcP 211 (2011), 703 (729); ungleichstufige Sicherungsgeber, BGH NJW-RR 1991, 170 zu II. 2. b.; Sostmann, DNotZ 1995, 260 (268).