Название | Kommunalrecht Baden-Württemberg |
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Автор произведения | Matthias Müller |
Жанр | Языкознание |
Серия | JURIQ Erfolgstraining |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811491717 |
JURIQ-Klausurtipp
Im Hinblick auf die Fristgebundenheit von Bürgerbegehren, die sich gegen Gemeinderatsbeschlüsse wenden ist es also wichtig, dass Sie in der Klausur genau herausarbeiten, ob sich der Antrag gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet bzw. diesen modifiziert oder aber einen bislang nicht entschiedenen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
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Lesen Sie § 21 Abs. 3 S. 5 GemO!
Zwingend erforderlich ist ferner die Schriftform der Antragstellung. Zudem muss der Antrag von einer bestimmten Anzahl von Bürgern eigenhändig unterschrieben sein.
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Soweit zulässig sollten Sie § 41 KomWG an geeigneter Stelle im Gesetz kommentieren!
Wie viele Unterschriften erforderlich sind, damit das Bürgerbegehren zulässig ist, hängt von der Gemeindegröße ab. Grundsätzlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO die Unterzeichnung durch 7% der Bürger. Jedoch ist diese Anzahl nach oben hin gedeckelt, so dass in jedem Falle 20 000 Unterschriften genügen. Dabei zählen nur die Unterschriften von Bürgern, die im Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren (§ 41 KomWG).
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Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens setzt weiter eine (sachlich zutreffende) Begründung des Antrags voraus; auch muss die Antragsschrift die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Schließlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO als weiteres Zulässigkeitskriterium einen Vorschlag für die Deckung der mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten. Hierdurch soll die Erhebung von überzogenen und nicht finanzierbaren Forderungen verhindert werden.
Hinweis
Wenngleich an den Kostendeckungsvorschlag keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss dieser doch im Einklang mit geltendem Haushaltsrecht stehen.
Wird durch das Bürgerbegehren der Verzicht einer Maßnahme verlangt, entfällt sachlogisch der Vorschlag zur Kostendeckung.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › F. Bürgerbegehren › III. Entscheidung über die Zulässigkeit
III. Entscheidung über die Zulässigkeit
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Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens trifft der Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags (§ 21 Abs. 4 GemO). Liegen die in § 21 Abs. 3 GemO genannten Voraussetzungen vor, ist ein Bürgerentscheid auszuführen. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Ein Bürgerentscheid ist aber trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen, wenn der Gemeinderat von sich aus die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme beschließt.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › F. Bürgerbegehren › IV. Durchführung
IV. Durchführung
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Was die Durchführung des Bürgerbegehrens anbelangt, kann in Anbetracht dessen, dass das zulässige Bürgerbegehren zwangsläufig in einen Bürgerentscheid mündet, auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Als Besonderheit gilt es lediglich zu beachten, dass § 21 Abs. 6 S. 3 GemO auch dann gilt, wenn sich der erzwungene Bürgerentscheid gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet. Obwohl bereits ein Beschluss vorliegt, muss der Gemeinderat somit erneut über die Sache beschließen, wenn das für den Bürgerentscheid erforderliche Quorum nicht erreicht wird.[3] Hierdurch soll es dem Rat ermöglicht werden, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren vorgetragenen Argumente entsprechend berücksichtigen zu können.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › F. Bürgerbegehren › V. Rechtswirkung
V. Rechtswirkung
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Hinsichtlich der Rechtswirkungen kann auf die Ausführungen zum Bürgerentscheid verwiesen werden (Rn. 99).
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › F. Bürgerbegehren › VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren
VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren
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Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat richtet sich nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 KomWG. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn die Gemeinde die verlangte Maßnahme beginnt, jedoch nicht nach den Inhalten des Begehrens ausführt. Beschließt der Gemeinderat, ein Bürgerbegehren zuzulassen, ist diese Entscheidung – etwa von Gegnern des Begehrens – nicht angreifbar, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gegeben ist. Hingegen kann die Rechtsaufsichtsbehörde dem stattgebenden Beschluss mit den ihr zustehenden Aufsichtsmitteln entgegentreten, wenn durch ihn geltendes Recht verletzt wird.
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Anmerkungen
Zum Streitstand: BeckOK KommunalR BW/Haug GemO § 21 Rn. 28–33.1.
VGH EKBW GemO § 21 E 17.
KBK § 21 Rn. 28.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen
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