Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Название Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht
Автор произведения Susanne Benner
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Год выпуска 0
isbn 9783811487475



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      IV. Eine Ehe kann gemäß § 1565 I geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Voraussetzungen einer Ehescheidung:

      1. Scheitern der Ehe Das Scheitern einer Ehe kann auf die folgenden drei Arten nachgewiesen werden:

a) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I bei einjährigem Getrenntleben und dem Einverständnis beider Ehegatten
b) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II bei dreijährigem Getrenntleben
c) durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2 durch Eheanalyse und Eheprognose.

      2. vor Ablauf des Trennungsjahres: unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

      3. kein Eingreifen der Härteklauseln des § 1568, 1. und 2. Fall

      Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die eine Scheidungsantragsschrift erfüllen muss, sind in § 133 FamFG enthalten.

      In Bezug auf die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG gilt: §§ 133, 269 Nr. 1, 270 I FamFG.

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       V. Zu den Scheidungsfolgen gehören:

1. Nachehelichenunterhalt i.S.d. §§ 1569 ff.
2. Zugewinnausgleich i.S.v. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
3. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. dem VersAusglG
4. Einigung in Bezug auf die Ehewohnung i.S.d. § 1568a und Verteilung der Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1568b

       beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern könnten Regelungen für folgende Punkte erforderlich werden:

5. Kindesunterhalt i.S.d. §§ 1601 ff. (Die Kindesunterhaltsansprüche werden i.d.R. erst bei Trennung oder Scheidung der Eltern relevant, da der Kindesunterhalt von gemeinschaftlichen Kindern, sofern beide Eltern ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nachkommen, von § 1360 miterfasst wird, wobei sich zugunsten des Kindes aus § 1360 kein eigenes Forderungsrecht herleiten lässt[78]).
6. Sorgerecht (steht grundsätzlich beiden zu, die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil kann unter den Voraussetzungen des § 1671 I erreicht werden)
7. Umgangsrecht i.S.d. § 1684 (bei Stiefkindern kann sich das Umgangsrecht aus § 1685 II herleiten lassen)
8. Kindesherausgabe i.S.v. § 1632

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      VI. Folgende Voraussetzungen bestehen für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich[79] unter Lebenden i.S.v. § 1378 I i.V.m. §§ 1372 ff. (ggf. i.V.m. § 6 LPartG):

1. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft i.S.v. § 1363
2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten (beim Zugewinnausgleich im Todesfall gilt: § 1371)
3. Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung: (Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsgegners – Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsstellers) : 2 = Höhe der Ausgleichsforderung
4. kein Ausschluss gemäß § 1381
5. keine Verjährung

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       VII. Kontrollfragen (Nennen Sie bitte möglichst jeweils die maßgeblichen Normen!)

1. Welche elementaren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann? (Rn. 16, 99)
2. Konnten verschieden geschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen? (Rn. 99)
3. Unter welchen Voraussetzungen kommt die Aufhebung einer Ehe in Betracht? (Rn. 101)
4. Wann liegt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II vor? (Rn. 25 ff.)
5. Was bedeutet Bedürftigkeit i.S.d. §§ 1570 ff.? (Rn. 34 ff.)
6. Was bedeutet Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen? (Rn. 42, 86)
7. Welche Unterhaltsverpflichtungen können grundsätzlich bestehen? (Rn. 30, 80, 191 ff., 591 ff.)
8. Welches Grundschema lässt sich bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen generell zu Grunde legen? (Rn. 195)
9. Wem können Umgangsrechte zustehen? (Rn. 92 f.)

      Fall 2 Verliebt, verlobt, verheiratet . . .

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       1. Teil:

      Die 17-jährige Helena Heine (H) verlobt sich im April nach dreieinhalb wöchiger Bekanntschaft mit dem 21-jährigen Torsten Thiede (T), was sie, im Einvernehmen mit T, ihren Eltern nicht erzählt. Obwohl ein Termin für die Hochzeit noch nicht festgelegt ist, möchte sich H ganz den Hochzeitsvorbereitungen widmen können und kündigt ihre Stellung als Verkäuferin mit Wirkung zum 1.