Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Название Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор произведения Reinhart Maurach
Жанр
Серия C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811492561



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im System des Strafrechts, JZ 95, 737; Huhn, Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen (Diss. FU Berlin), 2007; Jakobs, Nötigung durch Drohung als Freiheitsdelikt, FS Peters 1974, 69; Jakobs, Nötigung durch Gewalt, GS H. Kaufmann 1986, 791; Kargl, Zur objektiven Bestimmung der Nötigung, FS Roxin 2001, 905; Keller, Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, 1982; Keller, Die neue Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung, JuS 84, 109; Klee, Nötigung und Erpressung, DStR 43, 125; Klein, Zum Nötigungstatbestand – Strafbarkeit der Drohung mit einem Unterlassen, 1988; Köhler, Nötigung als Freiheitsdelikt, FS Leferenz 1983, 511; Kostaras, Zur strafrechtlichen Problematik der Demonstrationsdelikte, 1982; Kostaras, Die Auflösung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, JA 70, 19, 77, 141; Krey, Probleme der Nötigung mit Gewalt – dargelegt am Beispiel des Fluglotsenstreiks, JuS 74, 418; Krey/Neidhardt, Was ist Gewalt?, 1986; Lampe, Die strafrechtliche Bewertung des „Anzapfens“ nach § 240 StGB und § 12 UWG, FS Stree/Wessels 1993, 449; Lesch, Die Nötigung als Delikt gg. die Freiheit, FS Rudolphi 04, 483; Müller-Dietz, Zur Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, GA 74, 33; Niese, Streik und Strafrecht, 1954; Pelke, Die strafrechtliche Bedeutung der Merkmale „Übel“ und „Vorteil“, 1990; Roxin, Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit als unrechtsbegründende Merkmale im Strafrecht, JuS 64, 373; Schroeder, Schreien als Gewalt und Schuldspruchberichtigung durch Beschluss – BGH, NJW 1982, 189, JuS 82, 491; Schroeder, Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen?, JZ 83, 284; Schroeder, Die Grundstruktur der Nötigung und die Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer durch das BVerfG geschaffenen Lücken, NJW 96, 2627; Schroeder, Die drei Arten der Nötigung, FS Gössel 2002, 415; Sinn, Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts, 2000; Sommer, Lücken im Strafrechtsschutz des § 240 StGB, NJW 85, 769; Timpe, Die Nötigung, 1989; Vianden-Grüter, Der Irrtum über die Voraussetzungen, die für § 240 Abs. 2 beachtlich sind, GA 54, 359; Wolter, Gewaltanwendung und Gewalttätigkeit, NStZ 85, 193, 245; ferner das in § 12 genannte Schrifttum.

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      Erstmals wurde die Nötigung im preuß. ALR (II 20 § 1077) zusammen mit der Freiheitsberaubung genannt. Eine auch äußere Trennung der Nötigung von der Freiheitsberaubung brachte § 212 preuß. StGB 1851 unter gleichzeitiger Einschränkung auf die Drohung mit Verbrechen oder Vergehen. Das StGB für den Norddt. Bund von 1870 sah entsprechend dem Recht der meisten übrigen deutschen Staaten auch die Begehung mit Gewalt vor.

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      Trotz der erheblichen Schwierigkeiten bei der Auslegung (s.u.) hat das österreichische StGB von 1974 eine gleichartige Klausel eingeführt (§ 105).

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      Reformvorschläge bei § 116 AE; Wolter NStZ 86, 241; Baumann NJW 87, 36; ZRP 87, 265; Arth. Kaufmann NJW 88, 2583; Schwind/Baumann u.a. (Hrsg.), Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt, 1990, Bd. I, S. 136, 216 Bd. II S. 811, 888, 901; Otto NStZ 92, 568; BTD 12/ 2166 (SPD), 2366 (Bündnis 90/Grüne), BR-Dr 247/95 (Bayern); Schroeder NJW 96, 2627.

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      2. Der Tatbestand der Nötigung schützt umfassend die Handlungsfreiheit.

      Binding (I 80) unterschied die Fähigkeit zur Willensbildung (Angriff vor allem durch Betäubung), die Fähigkeit zur Willensbetätigung (Angriff vor allem durch Gewalt) und die Freiheit der Entschließung nach eigenen Motiven (Angriff vor allem durch Drohung). Dieser Ansatz, besser formuliert als Unterscheidung zwischen der Willensbildungsfähigkeit, der Willensbildungsfreiheit und der Willensbetätigungsfreiheit, ist bis heute gültig. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Rechtsgüter, sondern um die Angriffsobjekte der Nötigung (Schroeder FS Gössel 425).

      Ein ausdrücklicher Schutz der „Entschlussfreiheit“ findet sich in den §§ 316a und 316c, wobei die Beschränktheit aber wohl kaum gesehen wurde (s.u. § 35 Rn. 50; Tlbd. 2, § 53 Rn. 51 ff.).