Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Название Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор произведения Reinhart Maurach
Жанр
Серия C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811492561



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ist (§ 4 GewSchG). Diese Bestimmung ist bisher strafrechtsdogmatisch noch kaum untersucht worden. Es handelt sich um einen Ungehorsamstatbestand, der seiner Natur nach ein Gefährdungsdelikt darstellt[15], allerdings ein Gefährdungsdelikt eigener Art, da die Gefahr in dem Tätigwerden des Täters selbst liegt.

      Anmerkungen

       [15]

      Zu diesem Typ Schroeder Staatsschutz 313 ff. S.a. F. Meyer ZStW 115, 270 ff.

      1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte › 4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit

      Schrifttum:

      Bergmann, Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB), 1983; Bruck, Die Verbrechen gegen die Willensfreiheit, 1875; Fezer, Die persönl. Freiheit im System des Rechtsgüterschutzes, JZ 74, 599, Fezer, Zur Rechtsgutsverletzung bei Drohungen – Neue Tatbestände zum Schutz der persönl. Freiheit? – JZ 76, 95; Knodel, Der Begriff der Gewalt im Strafrecht, 1962; Neubecker, Zwang und Notstand, Bd. I 1910; Rosenfeld, Verbrechen gegen die persönl. Freiheit, VDB V 385; Schroeder, Die Straftaten gegen die persönl. Freiheit – Erscheinungsformen und System, JuS 09, 14; Than, Die Freiheitsdelikte, Diss. Ffm. 1970.

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      Der 18. Abschnitt des StGB behandelt die „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“. Inhalt und Umfang des Abschnitts haben sich seit 1871 erheblich verändert. Die §§ 232–233b wurden durch das 37. StÄG eingefügt, wobei Teile des § 234 und der §§ 180b, 181 hierher überführt wurden (die §§ 232, 233 gehörten früher zum vorausgehenden Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ und waren durch dessen Reform durch das 6. StrRG 1998 frei geworden). § 234a wurde nach brutalen Entführungen politischer Gegner der DDR aus West-Berlin 1951 durch das „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ eingefügt, zusammen mit § 241a. § 236 (Kinderhandel) wurde durch das 6. StrRG 1998 geschaffen (vorher Entführung einer Frau wider ihren Willen) und gehört zu den Straftaten gegen die Familie (s. BT 2 § 63 V). § 237 (Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen) wurde durch das 6. StrRG 1998 abgeschafft, erhielt aber 2011 einen neuen Inhalt als Verbot der Zwangsheirat. § 238 enthielt früher das Prozesshindernis der Eheschließung bei der Entführung von Frauen und erhielt durch das 40. StÄG vom 22.3.2007 seinen jetzigen Inhalt. § 239a wurde 1936 nach einem spektakulären Kindesentführungsfall eingeführt, § 239b schließlich 1971 nach dem aufsehenerregenden Münchener Bankraub.

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      1. Der weiteste Begriff der Freiheit ist die persönliche Unabhängigkeit. Sie schützen die §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 232b Abs. 1 Nr. 2: Verbringung in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft.

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      3. Eine weitere Form der Freiheit ist die Freiheit von fremder Herrschaft. Sie wird durch die Tatbestände des Sich-Bemächtigens erfasst (§§ 232 Abs. 2 Nr. 2, 234, 239a, 239b).

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      4. Die nächste Form der Freiheit ist die Fortbewegungsfreiheit. Ihrem Schutz dient die „Freiheitsberaubung“ nach § 239.

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      5. Die engste Form der Freiheit ist die Freiheit zum Handeln oder Unterlassen im Einzelfall (§ 240). Da die §§ 239a, 239b das Sich-Bemächtigen zum Zweck einer Nötigung erfassen, wurden sie vom Gesetzgeber vor dieser eingeordnet. § 241 lässt sich als eine Gefährdung dieser Freiheit begreifen, § 238 als eine weitere Vorverlagerung.

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      6. Eine noch schwächere Form der Beeinträchtigung der Freiheit ist eine Zwangslage. Ihre Ausnutzung erfassen die §§ 232–233a (s.u. § 15 III).

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      7. Die folgende Darstellung befolgt eine umgekehrte Reihenfolge. Sie geht von der Nötigung als dem engsten Tatbestand der Freiheitsschutzdelikte aus (§ 13). Es folgt die Freiheitsberaubung als gesteigerter Angriff auf die menschliche Freiheit (§ 14). Danach werden als besondere Formen Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung und Geiselnahme behandelt (§ 15). Den Abschluss bilden die subsidiären Delikte der Bedrohung und der Nachstellung (§ 16).

      Anmerkungen

       [1]

      RG 48, 348; Bergmann aaO 43 ff.

       [2]

      Denkschrift des BMJ DRiZ 61, 162.

       [3]

      Nach BT-Dr 13/8587 S. 38 soll die Vorschrift auch die Entwicklung des Kindes schützen. Hierzu Schroeder FS Rolinski 2002, 161.

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      1. Der Angriff auf die persönliche Freiheit richtet sich gegen eine spezialisierte Freiheitssphäre (z.B. sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177 f. StGB).