Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Читать онлайн.
Название Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор произведения Reinhart Maurach
Жанр
Серия C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811492561



Скачать книгу

gilt, wenn die Tat im Stadium eines (strafbaren) Versuchs steckengeblieben ist. Aufgrund von Spezialität tritt § 223, aufgrund von Konsumtion § 224 Abs. 1 Nr. 2 (a.A. Fischer Rn. 22; Lackner Rn. 8) hinter § 226a zurück. Die §§ 225; 226 bleiben dagegen in Idealkonkurrenz neben § 226a bestehen.

      4. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

      31

      a) Auch diese Tat ist eine unselbstständige Qualifikation des Grundtatbestandes, die unter Übergehung der §§ 224 und 226 unmittelbar auf § 223 aufbaut. Ihre Konstruktion ist die gleiche wie die der schweren Körperverletzung mit dem Unterschied, dass als Tatfolge der Tod des Verletzten eingetreten sein muss. Wie § 226 ist auch § 227 ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Nicht jeder folgenreiche Schlag oder Stoß ist eine Körperverletzung mit Todesfolge (BGH StV 01, 680). § 227 kommt infolge der Betrachtung des ärztlichen Eingriffs als Körperverletzung (s.o. § 8 Rn. 24 ff.) insbesondere auch bei ärztlichen Kunstfehlern in Betracht (BGH NStZ 08, 150: „Turboentzug“ von Drogen; 08, 278). Im Übrigen wird auch dieser Tatbestand mithilfe des § 18 auf ein der Gerechtigkeit entsprechendes Maß beschränkt, wobei die Wissenschaft in der Regel täterfreundlicher eingestellt ist als die Praxis (instruktiv Dallinger MDR 66, 198). Allerdings braucht auch hier dem Täter nicht der konkrete Kausalverlauf, sondern nur der Erfolg im Endergebnis erkennbar zu sein (BGH NStZ 01, 478: tödlicher Sturz mit dem Kopf gegen eine Wand nach Anspringen von hinten).

      32

      33

      34

      d) Die Fassung des § 18, nach der die schwere Folge (hier: der Tod) „wenigstens“ fahrlässig herbeigeführt werden muss, verführt insbesondere bei § 227 zu Fehldeutungen: bei § 227 ist Fahrlässigkeit nicht nur die unterste, sondern zugleich auch die oberste Grenze. Wer bei Zufügung einer vorsätzlichen Misshandlung den Tod des Opfers auch nur billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz, der den § 227 zugunsten der §§ 211, 212 zurücktreten lässt.

      35

      f) Im Gegensatz zu § 224 (s.o. Rn. 24 ff.) gibt es hier, da die versuchte Erfolgsqualifizierung zu §§ 211, 212, 22 führt, nur den erfolgsqualifizierten Versuch. Auf das Unmittelbarkeitskriterium verzichtet dabei weitgehend BGH 48, 34 (Gubener Ausländerjagd, s.o. bei Rn. 32).

      36

      Anmerkungen

       [47]

      M. Anm. Hirsch JR 83, 78; Stree JZ 83, 74, Puppe NStZ 83, 21; Maiwald JuS 84, 439.

       [48]

      M. Anm. Graul JR 92, 344. S.a. BGH NStZ 08, 278: Opfer stürzt ungewollt in Panik.

       [49]

      Versuch des § 227. Anm. Kühl JZ 03, 637; Hardtung NStZ 03, 261; Engländer GA 08, 669; besonders kritisch Puppe JR 03, 123.

       [50]

      Geilen FS Welzel 681; Hirsch FS Oehler 1985, 120, 130; Roxin AT 1 § 10 115; Küpper FS Hirsch 615; Puppe NK Vor § 13 219.

       [51]

      Abl. Puppe JR 92, 511; Pütz JA 93, 285.

       [52]

      Sternberg-Lieben S/S