Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Название Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор произведения Reinhart Maurach
Жанр
Серия C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811492561



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       [19]

      Heinrich aaO sieht als einschränkenden Grundgedanken den bewussten Einsatz eines die Angriffswirkung erhöhenden Faktors. Zust. Paeffgen/Böse NK 2 ff.

       [20]

      Küpper S. 63; Leißner aaO 56 ff.

      a) Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)

      13

      Nr. 1 macht die Begehungsweisen des § 229 a.F. (der nur die Absicht einer Gesundheitsschädigung verlangte und daher ein bloßes Gefährdungs- und Absichtsdelikt war) zu Qualifikationen der Körperverletzung und damit die „Giftbeibringung“ zu einem Erfolgsdelikt.

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      Anmerkungen

       [21]

      BGH 51, 22: Eine Mutter hatte ihre vierjährige Tochter gezwungen, einen von dieser irrtümlich versalzenen Pudding zu essen, woran sie verstarb. Der BGH verneinte immerhin den Vorsatz. Dazu Bosch JA 06, 744.

       [22]

      Küpper § 2 Rn. 7b; Rengier II § 14 Rn. 16; Wessels/Hettinger/Engländer 287; Krey/Hellmann/Heinrich I 248 ff.; La/Kühl 1a.

       [23]

      Im letzten Staatsexamen qualifizierte ein Bearbeiter den Schlag mit einem Maßkrug als „Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes“.

       [24]

      Ein Teil der Literatur will um der Eigenständigkeit des § 224 Abs. 1 Nr. 1 willen das „Beibringen“ auf die Verursachung einer Wirkung „von innen“ beschränken (Schuhmacher BochErl 5; Jäger JuS 00, 35; Wallschläger JA 02, 392; Eckstein NStZ 08, 126).

      b) Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2)

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      Die Waffe ist zwar nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs und muss daher ihrerseits gefährlich sein (BGH 44, 103); sie bedarf aber angesichts ihrer Voranstellung und der Beschränkung auf sie in den §§ 121 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; 125a S. 2 Nr. 1 einer gesonderten Definition. Waffen im strafrechtstechnischen Sinn sind Geräte, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen (BGH 4, 127; 45, 92). Das Waffengesetz von 2003 kann mit seinen durch einen anderen Zweck bedingten unübersichtlichen Ausweitungen und Gleichstellungen nur eine Orientierung geben (BGH 48, 203). Waffen sind danach Schusswaffen (bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden), aber auch Gas- (BGH 45, 92) und Schreckschusspistolen (BGH 48, 197), Hieb-, Stoß- und Wurfwaffen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser (s.a. Fischer NStZ 03, 569). Auch bei Körperverletzungen mittels Jagd- und Sportwaffen wird man kaum sagen können, dass sie nicht „mittels einer Waffe“ begangen sind.

      Anmerkungen

       [25]

      Hierzu J. Becker, Waffe und Werkzeug als Tatmittel im Strafrecht (Diss. Heidelberg), 2003.

       [26]

      Die Auffassung,