Название | DS-GVO/BDSG |
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Автор произведения | David Klein |
Жанр | Языкознание |
Серия | Heidelberger Kommentar |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811488519 |
Um „einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten“, sieht ErwG 17 vor, dass die VO (EG) 45/2001, gestützt auf Art. 98, auf Vorschlag der Kommission an die Aussagen der DS-GVO anzupassen ist. Dies gilt auch für alle übrigen Rechtsakte der Union, die Datenverarbeitungen durch EU-Organe und Einrichtungen zum Gegenstand haben.
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Der Kritik aus dem EU-Parlament und den Mitgliedstaaten, die einheitliche Datenschutzregelungen für die gesamte Union befürworteten, begegnete die Kommission mit der Ankündigung, die erforderlichen Anpassungen des bestehenden Datenschutzrechts binnen zweier Jahre nach Annahme der DS-GVO anzustoßen.[37] Seit Januar 2017 liegt ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag seitens der Kommission vor.[38]
V. Fortgesetzte Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie
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Durch Art. 2 Abs. 4 wird die Richtlinie 2000/31/EG für weiterhin anwendbar erklärt. ErwG 21 bezieht dies insbesondere auf Art. 12–15 der Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste. Durch die E-Commerce-Richtlinie wird insoweit klargestellt, dass die Anbieter reiner Vermittlungsdienste bei bestimmten Tätigkeiten, so insbesondere dem Durchleiten von Daten, der Zwischenspeicherung oder des Hostings, von der Haftung freigestellt werden. Ziel der Richtlinie in den betreffenden Vorschriften ist es ausweislich des ErwG 21, „dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt“. Abs. 4 ist rein deklaratorischer Natur.[39]
VI. Exkurs: Anwendbarkeit ePrivacy-Richtlinie, TKG und TMG
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Art. 2 trifft keine Aussage zum Verhältnis der DS-GVO zur ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG. Hierzu führt Art. 95 aus, dass die DS-GVO „natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf(erlege), soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.“
1. Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes
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So gehen weite Teile des Telekommunikationsgesetzes, die auf die ePrivacy-RL zurückgehen, der DS-GVO vor.
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Damit gehen die Sondervorschriften zum Telekommunikationsdatenschutz nach der ePrivacy-RL nach allgemeinem Verständnis dann den Vorschriften der DS-GVO vor, sofern sie „dasselbe Ziel verfolgen.“ In der Konsequenz bleiben diejenigen Vorschriften auch des deutschen Rechtes anwendbar, soweit sie auf entsprechenden Vorschriften der ePrivacy-RL für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen beruhen.
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Dies sind, bezogen auf das TKG, insbesondere die §§ 91 ff. TKG.[40] Soweit §§ 91 ff. TKG Regelungen auch für Anbieter nicht öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste enthält, beruhen diese nicht auf der ePrivacy-RL, so dass insoweit wieder die DS-GVO gilt.[41] Sofern aber zu den Anbietern nichtöffentlicher Kommunikationsdienste öffentliche Stellen gehören, können diese wiederum nach Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 von der Geltung der DS-GVO ausgenommen werden.
2. Anwendbarkeit des Telemediengesetzes
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§§ 11 ff. TMG enthalten bereichsspezifische Datenschutzregelungen für Telemediendienste, also für Informations- und Kommunikationsdienste, die vornehmlich über das Internet angeboten werden. Die Vorschriften des Telemediengesetzes beruhen nur ausnahmsweise auf der ePrivacy-RL und verdrängen daher regelmäßig die Anwendbarkeit der DS-GVO nicht.[42] Allerdings können die Mitgliedstaaten gem. Art. 6 Abs. 2, 3 Öffnungsklauseln zugunsten öffentlicher Stellen formulieren, so dass dann wiederum die Vorschriften des TMG auf entsprechende Dienste, die durch Behörden oder Beliehene – vgl. insoweit Art. 6 Abs. 1 lit. c[43] – erbracht werden, anwendbar bleiben. [44] Zugleich kann das TMG speziellere Vorschriften gegenüber dem BDSG n.F. enthalten. So geht nach der Rechtsprechung des BGH § 14 Abs. 3–5 TMG § 24 Abs. 1 BDSG vor.[45]
1. Allgemeines
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§ 1 BDSG beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des BDSG in Ansehung der DS-GVO. Er nimmt dabei die Begrifflichkeit der DS-GVO auf und beschreibt zugleich die Abgrenzung zu den unmittelbar geltenden Normen des EU-Datenschutzrechts.
2. Normadressaten
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§ 1 Abs. 1 BDSG beschreibt die Normadressaten bezogen auf öffentliche und nichtöffentliche Stellen.
a) Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder als Normadressaten
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§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 dient der Abgrenzung der Geltung des BDSG für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder. Einbezogen sind gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zunächst die öffentlichen Stellen des Bundes, die wie bislang in § 2 Abs. 1 definiert werden. Demnach sind öffentliche Stellen des Bundes die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, soweit ihnen Ausschließlichkeitsrechte zustehen. Damit sind alle Ebenen der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit des Bundes erfasst, sowohl im Bereich der unmittelbaren wie der mittelbaren Staatsverwaltung.[46]
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Die Einbeziehung der öffentlichen Stellen der Länder, die in § 2 Abs. 2 definiert sind als „die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“, sind über § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 einbezogen, soweit nicht vorrangiges Landesrecht gilt, und soweit Bundesrecht ausgeführt wird (lit. a) oder die betreffenden Stellen als Organe der Rechtspflege tätig sind und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt (lit. b). Aufgrund der Existenz von Landesdatenschutzgesetzen in allen Ländern ist die betreffende Vorschrift weithin gegenstandslos,