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möglich ist bzw. eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte vermieden werden kann [8].

      [7] Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG für 2017 8.820 €.

      [8] Dazu auch BStBl 2012 I, 108 ff.

      1.1.1.4. Beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs.4 EStG

      Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen, sind nur mit diesen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig . § 49 EStG regelt das sogenannte Ursprungslandprinzip. Folge der beschränkten Steuerpflicht ist, dass bestimmte, im Einkommensteuergesetz enthaltene Fördermaßnahmen und Unterstützungen nicht in Anspruch genommen werden können, da unterstellt wird, dass diese Tatbestände im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden [9] .

      [9] Birk , Steuerrecht, S. 210.

      1.1.2. Objektive Steuerpflicht

      Ist eine natürliche Person subjektiv einkommensteuerpflichtig, ist die objektive bzw. sachliche Einkommensteuerpflicht zu prüfen.

      Eine sachliche Einkommensteuerpflicht liegt dann vor, wenn eine subjektiv steuerpflichtige Person steuerbare Einnahmen bezogen hat. Diese sind immer dann vorhanden, wenn Einnahmen einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können:

       Land- und Forstwirtschaft §§ 13 bis 14 EStG,

       Gewerbebetrieb §§ 15 – 17 EStG,

       selbständige Arbeit § 18 EStG,

       nichtselbständige Arbeit § 19 EStG,

       Kapitalvermögen § 20 EStG,

       Vermietung und Verpachtung § 21 EStG sowie

       sonstige Einkünfte § 22 EStG.

      1.1.2.1. Umfang der Besteuerung § 2 EStG

      1.1.2.1.1. Überblick

      Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach dem Schema des § 2 EStG . Es enthält die grundsätzliche Struktur, in welchen Schritten das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. Das gekürzte Schema ist nachfolgend dargestellt [10]:

      

Abbildung 1, Grundschema Ermittlung zu versteuernde Einkommen

      [10] Eine detaillierte und ausführliche Darstellung des Schemas ist in R 2 EStR enthalten.

      1.1.2.1.2. Summe der Einkünfte § 2 Abs.1 und 2 EStG>

      § 2 Abs.1 und 2 EStG normieren die sieben Einkunftsarten und die Summe der Einkünfte. Um die Summe der Einkünfte schemengerecht zu ermitteln, sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuerst zu bestimmen und die sonstigen Einkünfte zuletzt.

      Die Einkünfte bilden die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und sind der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben. Es werden also nur die Nettoeinkünfte versteuert.

      Die Summe der Einkünfte wird in zwei Schritten berechnet. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 2 Abs.1 und 2 EStG und ist nicht direkt der Norm zu entnehmen [11].

      Zuerst werden für jede Einkunftsart der Gewinn bzw. der Überschuss ermittelt. Dies erfolgt durch Abzug der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von den Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen i. S. d. § 8 EStG. Liegen innerhalb einer Einkunftsart mehrere Einkunftsquellen vor, ist für jede Einkunftsquelle das Ergebnis zu ermitteln und dann alle Teilergebnisse zusammenzurechnen (horizontaler Verlustausgleich).

      Im zweiten Schritt werden die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet, das Ergebnis ist die Summe der Einkünfte (vertikaler Verlustausgleich.

      [11] Dazu auch Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S.312 bis 315.

      1.1.2.1.3. Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich [12]

      Der horizontale Verlustausgleich wird

        innerhalb einer Einkunftsart und

        innerhalb einer Periode

      durchgeführt, in dem die Gewinne bzw. die Überschüsse und Verluste mehrerer Einkunftsquellen gegeneinander verrechnet werden.

      Der vertikale Verlustausgleich wird bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte durchgeführt. Negative Einkünfte und positive Einkünfte

       der verschiedenen Einkunftsarten

        innerhalb einer Periode

      werden miteinander verrechnet.

       Beispiele Ermittlung Summe der Einkünfte, horizontaler und vertikaler Verlustausgleich:

      1. Der Steuerpflichtige Stein hat einen kleinen Computerladen. Seine Betriebseinnahmen betragen 25.000 €, seine Betriebsausgaben 6.000 €. Weiterhin vermietet er eine Wohnung, seine Mieteinnahmen betragen 10.000 € und seine Werbungskosten 3.000 €.

       Die Summe der Einkünfte ermittelt sich folgendermaßen:

       Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG

       Betriebseinnahmen = 25.000 € abzgl. Betriebsausgaben = 6.000 € Gewinn = 19.000 €

       Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG

       Einnahmen = 10.000 € Werbungskosten = 3.000 € Überschuss = 7.000 €

      Summe der Einkünfte Stein = 26.000 €

      2. Lisa ist als freiberufliche Dozentin für Steuerrecht tätig und erzielt damit einen Gewinn von 16.000 €. Parallel betreut sie die Homepage einer Steuerberatungsgesellschaft und schreibt tagesaktuelle steuerrechtliche Analysen. Dafür erhält sie Einnahmen i. H. v. 24.000 €. Diesen stehen Ausgaben von 4.000 € gegenüber. Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt sie einen Verlust von 5.000 €.

       Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit § 18 EStG

       Dozententätigkeit = 16.000 € Journalistische Tätigkeit BE = 24.000 € BA = 4.000 € Gewinn = 20.000 €

      Einkünfte § = 18 36.000 €

      Einkünfte aus VuV § 21 EStG - 5.000 €

      Summe der Einkünfte Lisa = 31.000 €

       [12] Der Verlustausgleich darf nicht mit dem Verlustabzug des § 10d EStG verwechselt werden. Dieser erfolgt bei der Ermittlung des Einkommens vor dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Er verrechnet Verluste einer Periode mit den positiven Einkünften anderer Perioden.

      1.2. Steuerbare Einnahmen

      Der Ausgangspunkt jeder einkommensteuerrechtlichen Betrachtung ist die Analyse, ob steuerbare Einnahmen vorliegen. Einnahmen, die nicht einer Einkunftsart zugeordnet werden können, sind nicht steuerbar und können ohne Steuerzugriff vereinnahmt werden [13]. So zählen z. B. zu den nicht steuerbaren Einnahmen

       Lottogewinne,

       Einnahmen aus einer Schenkung oder Erbschaft,

       Einnahmen