Handelsgesetzbuch – HGB. Deutschland

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Название Handelsgesetzbuch – HGB
Автор произведения Deutschland
Жанр Юриспруденция, право
Серия
Издательство Юриспруденция, право
Год выпуска 0
isbn 9785392040766



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      Handelsgesetzbuch – HGB

      Ausfertigungsdatum: 10.05.1897

      Aktualisiert am Stand 01.03.2016

      Handelsgesetzbuch – HGB

      Ausfertigungsdatum: 10.05.1897

      Vollzitat:

      "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist"

      Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2015 I 2565

      Fußnote

      (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)

      (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. III D III Nr. 1 nicht

      mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 19.4.2006 I 866, 891

      (BMJMaßgabenBerG) mWv 25.4.2006

      und aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII A III Nr. 2 nicht meh

      anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa

      G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

      (+++ Zur Anwendung

      vgl. Art. 75 HGBEG +++)

      (+++ Zur Anwendung

      vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 KAGB u. § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

      vgl. § § 45 Abs. 4 KAGB +++)

      (+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 132 bis 135

      vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 133 Abs. 2

      vgl. § 161 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 147

      vgl. § 129 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 264 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 u. 4

      vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 264b

      vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 325 Abs. 1 Satz 1 u. 7, Abs. 2 bis 2b, 5 u. 6

      vgl. § 160 Abs 1 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 328

      vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 329 Abs. 1, 2 u. 4

      vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 335

      vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)

      (+++ Zur erstmaligen Anwendung d. § 335a Abs. 3

      vgl. Art. 70 Abs. 3 Satz 2 HGBEG +++)

      (+++ Zur erstmaligen Andwendung d. § 331 Nr. 3 u. 3a u. § 342b Abs. 2 Satz 1

      vgl. Art. 62 HGBEG +++)

      (+++ Zur Anwendung d. § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12

      vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG +++)

      (+++ Zum Außerkrafttreten d. § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12

      vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG +++)

      (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

      Umsetzung der

      EGRL 38/2003 (CELEX Nr: 32003L0038)

      EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 32003L0051)

      EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 32001L0065) vgl. V v. 4.12.2004 I 3166

      Umsetzung der

      EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 32003L0058)

      EGRL 109/2004 (CELEX Nr: 32004L0109) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553

      Umsetzung der

      EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 32001L0065)

      EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 32003L0051)

      EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 32006L0043)

      EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 32006L0046) vgl. G v. 25.5.2009 I 1102

      Umsetzung der

      EURL 6/2012 (CELEX Nr: 32012L0006) vgl. G v. 20.12.2012 I 2751 +++)

      In Kraft getreten am 1.1.1900 gem. Art. 1 Abs. 1 EGHGB 4101-1 u. Art. 1 EGBGB 400-1; §§ 59 bis 64 u. 66 bis 83 in Kraft getreten am 1.1.1898 gem. Art. 1 Abs. 2 EGHGB 4101-1

      Erstes Buch

      Handelsstand

      Erster Abschnitt.

      Kaufleute

      § 1

      (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

      (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

      § 2

      Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

      § 3

      (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

      (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

      (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

      § 4

      (weggefallen)

      § 5

      Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

      § 6

      (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

      (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

      § 7

      Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

      Zweiter Abschnitt.

      Handelsregister; Unternehmensregister

      § 8. Handelsregister

      (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

      (2)