Название | Unternehmenskauf bei der GmbH |
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Автор произведения | Stephan Ulrich |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811456440 |
Kornblum GmbHR 2017, 740.
Vgl. Überseering-Urteil des EuGH (vom Herausgeber Rotthege als Parteivertreter erstritten), EuGH NJW 2002, 3614 und die Darstellungen im 13. Kap. Rn. 72 ff.
Bayer/Hoffmann GmbH Report 2009, R 358.
Vgl. unten Rn. 25 ff.
Zu deren erstem Geburtstag am 1.11.2009 bestanden mehr als 20 000 haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (vgl. FAZ v 7.1.2010, 11); GmbHR 2009, R 358; Leitzen GmbHR 2009, 1289, 1291. Damit ist die UG rein statistisch gesehen sogar häufiger anzutreffen als die AG, von der am 1.1.2009 weniger als 18 000 bestanden, Bayer/Hoffmann GmbHR 2009 R 358.
II. Die GmbH als Unternehmen
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Im deutschen Recht existiert keine gesetzliche Definition des Unternehmens. Für den Unternehmenskauf umfasst dieser Begriff die Gesamtheit von
– | Menschen, |
– | Sachen, |
– | Rechten, |
– | tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen, |
– | unternehmerischen Handlungen, |
– | materiellen und immateriellen Rechtsgütern und |
– | Geschäftswerten, |
die in einer einheitlichen Organisation zur Erlangung eines wirtschaftlichen Zwecks zusammengefasst sind.[1] Zu einem Unternehmen gehören die bestehenden Vertragsverhältnisse, seine gewerblichen Schutzrechte, Marktanteile und sein Know-how. Der Unternehmensbegriff ist weiter als der des Handelsgewerbes i.S.d. § 1 HGB, da er auch freiberufliche Praxen sowie Teilbetriebe umfasst; auch diese können Gegenstand eines Unternehmenskaufes sein.[2]
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Die GmbH ist Träger des Unternehmens. Als juristische Person (§ 13 GmbHG) ist sie Eigentümer der diesem zugeordneten Sachen, Rechte und Geschäftswerte.
Anmerkungen
Beisel/Klumpp § 1 Rn. 14-23; Ballerstedt ZHR 134 (1970), 251, 260; RGZ 170, 292 ff, 297; Schmidt § 3 Rn. 1-3; Hölters/Semler Teil VII Rn. 1.
Beisel/Klumpp § 1 Rn. 14-23; BGH NJW 1989, 763; BGH NJW 1995, 2026; Michalski/Römermann NJW 1996, 1305.
III. Anlässe für Unternehmenskäufe
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Die Anlässe für den Erwerb eines Unternehmens sind vielfältig. Häufig werden Wettbewerbsvorteile angestrebt.[1] Unternehmen festigen mit Hilfe des Zukaufs ihre Marktposition. Im Bereich der Familienunternehmen steht die Nachfolgeproblematik im Vordergrund.
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Aus Käufersicht sind folgende Absichten für Unternehmenstransaktionen typisch:
– | Existenzgründung; |
– | Erzielung von Synergieeffekten; |
– | Erschließung neuer Geschäftsbereiche; |
– | Gewinnung von Marktanteilen; |
– | Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände, Technologien oder besonderen Know-hows; |
– | marktbereinigende Stilllegung nach Erwerb. |
Aus Verkäufersicht sind häufig ausschlaggebend:
– | ungünstige Wettbewerbssituation; |
– | Kapitalbedarf; |
– | unterschiedliche Interessen von Gesellschaftern; |
– | Nachfolgeproblematik; |
– | Portfoliobereinigung; |
– | Realisierung von Wertsteigerungen („Desinvestment“). |
Anmerkungen
Vgl. Berens/Brauner/Strauch S. 39 ff.
IV. Vorteile der GmbH beim Unternehmenskauf
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Die GmbH ist als flexibles Rechtsvehikel für Unternehmenskäufe prädestiniert. Folgende Vorteile der GmbH sind dafür ausschlaggebend:
1. Flexible Organisation
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Die GmbH ist Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Erbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund. Die GmbH kann zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden.
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Die GmbH ist die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Ihr großer Vorteil ist ihre Flexibilität. Es herrscht weitgehende Freiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH eignet sich gleichermaßen für kleine, mittlere und große Unternehmen. Im Vergleich zur Aktiengesellschaft unterliegt sie weniger strengen formalen Anforderungen. Ihre Gründung ist einfacher und preiswerter. Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH zumeist nicht erforderlich.[1]
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Das Eintragungsverfahren ist unabhängig von einem behördlichen Genehmigungserfordernis. Die GmbH wird selbst bei einem genehmigungspflichtigen Gegenstand ohne erteilte Genehmigung in das Handelsregister eingetragen.[2] Die Behörde kann die Genehmigung später erteilen. Zeitaufwendige Behördengänge stehen somit der schnellen Gründung der GmbH nicht im Wege.[3]
2. Einfache Gesellschafterstrukturen
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Die GmbH ist körperschaftlich organisiert, vom Mitgliederbestand unabhängig und hat mindestens zwei Organe,