Название | Jugendgerichtsgesetz |
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Автор произведения | Herbert Diemer |
Жанр | |
Серия | Heidelberger Kommentar |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811407299 |
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Die Durchführung der Verwarnung ist eine Vollstreckungsmaßnahme (§§ 82, 84) und keine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne von § 83 (allg.M.; OLG Hamm Zbl 1970, 56 f.). Das Ersuchen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter an einen anderen Jugendrichter um Vollzug der Weisung ist ein Ersuchen um Amtshilfe im Vollstreckungsverfahren. Wird ein solches Ersuchen abgelehnt, kommt daher nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 159 GVG, sondern nur eine Entscheidung im Justizverwaltungswege in Betracht (OLG Hamm Zbl 1970, 57 m.w.N.).
§ 15 Auflagen
(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. | nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
2. | sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, |
3. | Arbeitsleistungen zu erbringen oder |
4. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. |
2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
1. | der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf, oder |
2. | dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. |
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 3
II.Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)4 – 14
4.Zumutbarkeit10 – 12
5.Klarheit und Überwachbarkeit13
6.Verbindung mit anderen Maßnahmen14
III.Entschuldigung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)15
IV.Arbeitsleistungen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)16, 17
V.Geldbetrag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2)18 – 23