Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Название Verteidigervergütung
Автор произведения Andreas Mertens
Жанр
Серия Praxis der Strafverteidigung
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811460249



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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_0547ba6c-8500-580d-9b6d-7fb871f7a46b">Antragsdelikte

       c)Rücknahme vor Anklageerhebung

       d)Rücknahme im Zwischenverfahren

       e)Rücknahme nach Eröffnung

       5.Beteiligung des Privatklägers, § 471 StPO

       a)Sedes materiae

       b)Aufteilung von Kosten und Auslagen

       c)Gleichstellung des Privat- und Nebenklägers, § 472 Abs. 3 Satz 2 StPO

       6.Beteiligung des Nebenklägers, § 472 StPO

       a)Regelfall, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

       b)Gesetzlich geregelte Ausnahme aus Billigkeitsgründen

       c)Gesetzlich nicht geregelte Ausnahmen

       d)Beteiligung des Anschlussberechtigten im Strafbefehlsverfahren

       e)Nebenklage und Verfahrenseinstellung

       7.Adhäsionsverfahren, § 472a StPO

       8.Nebenbeteiligte, § 472b StPO

       VIII.Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO

       1.Sedes materiae

       2.Tabelle 1

       3.Tabelle 2

       4.Erfolgsdefinition

       5.Fiktion eines Misserfolges, § 473 Abs. 5 StPO

       a)Keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Zeitablaufs

       b)Analoge Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO?

       6.Horizontaler Teilerfolg eines Rechtsmittels, § 473 Abs. 4 StPO

       a)Definition eines Teilerfolgs

       b)Feststellung der Unbilligkeit der Belastung für den Rechtsmittelführer

       c)Reichweite einer Entscheidung gem. § 473 Abs. 4 StPO

       d)Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO auf den Nebenkläger

       7.Mehrere Rechtsmittelführer

       a)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Staatsanwaltschaft und Verteidigung

       b)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Nebenklage und Staatsanwaltschaft

       c)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Staatsanwaltschaft

       d)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Nebenklage

       8.Rechtsmittelrücknahme, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

       D.Die Korrektur einer Kostengrundentscheidung

       I. Die Auslegungsfähigkeit von Kostengrundentscheidungen

       1.Uneindeutige Kostengrundentscheidungen

       2.Fehlende Kostengrundentscheidungen

       3.Unvollständige Kostengrundenscheidung