Название | Umwandlungsgesetz |
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Автор произведения | Oliver Schmidt |
Жанр | |
Серия | Heidelberger Kommentar |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811456150 |
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Die schuldhafte Pflichtverletzung durch einen Verschmelzungsprüfer führt zu Schadensersatzansprüchen der beteiligten Rechtsträger. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Schadensersatz nach § 323 Abs 2 S 1 HGB auf 1 Mio EUR beschränkt. Bei Pflichtverletzungen gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, beträgt die Ersatzpflicht bei fahrlässiger Handlung maximal 4 Mio EUR. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist die Haftung der Verschmelzungsprüfer betragsmäßig nicht begrenzt. Nach Aufhebung der Verjährungsregelung in § 323 Abs 5 HGB gelten für die Verjährung die allg Verjährungsbestimmungen des BGB. Die Schadensersatzansprüche gegenüber den Verschmelzungsprüfern können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 323 Abs 4 HGB.
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Sind mehrere Verschmelzungsprüfer zu gemeinsamer Verschmelzungsprüfung bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner (Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 23).
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Wegen einer möglichen Strafbarkeit des Verschmelzungsprüfers vgl § 314.
§ 12 Prüfungsbericht
(1) 1Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
(2) 1Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. 2Dabei ist anzugeben,
1. | nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist; |
2. | aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; |
3. | welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. |
(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 5
III.Inhalt des Berichts8 – 26
IV.Geheimhaltung27, 28
V.Verzicht auf den Bericht29 – 31
Literatur:
Bayer Informationsrechte bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, AG 1988, 323; Dirrigl Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei einer Verschmelzung als Problem der Verschmelzungsprüfung und der gerichtlichen Überprüfung (Teil I und II), WPg 1989, 413 und 454; Mertens Die Gestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht, AG 1990, 20; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Rodewald Zur Ausgestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht – Transparenzgebot versus Unternehmensschutz, BB 1992, 237.
I. Allgemeines
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In § 12 sind Form und Inhalt des Prüfungsberichts des Verschmelzungsprüfers geregelt.
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Über den Prüfungsbericht teilen die Verschmelzungsprüfer den Anteilsinhabern das Ergebnis ihrer Verschmelzungsprüfung mit. Für die Anteilsinhaber ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von zentraler Bedeutung, da die unabhängigen Prüfer ihnen als Voraussetzung für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses darüber berichten, ob der Verschmelzungsvertrag vollständig und richtig und insbes das Umtauschverhältnis angemessen ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 9; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 1). Der Prüfungsbericht ist damit neben dem Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane die wesentliche Informationsquelle für die Anteilsinhaber.
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Bei AG, KGaA, eG und eV, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von der Einberufung der Anteilseignerversammlung an, die über den Verschmelzungsvertrag beschließt, in den Geschäftsräumen des betreffenden Rechtsträgers zur Einsicht der Anteilsinhaber auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auch des Verschmelzungsprüfungsberichts zu erteilen (§§ 63, 82, 101). Bei der AG kann der Verschmelzungsprüfungsbericht (ebenso wie die übrigen auszulegenden Unterlagen) einem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden (§ 63 Abs 3 S 2). Ebenfalls bei der AG können Auslegung und Übermittlung entfallen, wenn die Unterlagen über die Internetseite der AG zugänglich sind (§ 63 Abs 4). Für GmbH oder PersHandelsGes, die an Verschmelzungen beteiligt sind, gibt es eine solche ausdrückliche Regelung nicht. Für die PersHandelsGes ist vielmehr in § 42 und für die GmbH in § 47 vorgesehen, dass der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern mit der Einberufung der Verschmelzungsversammlung zu übersenden sind. Für die GmbH ist in § 49 weiter bestimmt, dass die Verschmelzung als Gegenstand der