Название | Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften |
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Автор произведения | Ulrich Wackerbarth |
Жанр | |
Серия | Schwerpunkte Pflichtfach |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811442399 |
Über die Rechtsnatur der Satzung als Teil der Verfassung des Vereins besteht wie bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Gründungsvertrages keine einhellige Meinung. Die Rspr.[7] geht davon aus, dass die Satzung zunächst zwar auf einem von den Gründern geschlossenen Vertrag beruht, nach der Entstehung des Vereins aber ein „unabhängiges rechtliches Eigenleben“ erlangt, zur „körperschaftlichen Verfassung des Vereins“ wird und fortan das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung seiner Mitglieder objektiviert.
Nach h. M.[8] beruht die Satzung zwar auf einem Rechtsgeschäft; sie ist jedoch nach ihrem Inkrafttreten nach den Grundsätzen zu behandeln, die für die Beurteilung objektiven Rechts anwendbar sind. Insbesondere gelten die Grundsätze für die Auslegung von Gesetzen, nicht die für die Auslegung von Verträgen.
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Ob die Satzung ihren rein rechtsgeschäftlichen Charakter beibehält oder nach den Grundsätzen für die Beurteilung objektiven Rechts zu behandeln ist, wird z. B. relevant bei der Frage, ob auf die Satzung § 139 BGB anwendbar ist oder nicht. Folgt man der h. M., ist § 139 BGB nicht anwendbar[9].
a) Überblick
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Die Satzung eines Vereins muss einen Mindestinhalt aufweisen. Aus ihr müssen der Zweck des Vereins, sein Name und sein Sitz entnommen werden können. Es muss aus ihr auch hervorgehen, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB).
Außerdem soll die Satzung eine Reihe weiterer Bestimmungen enthalten (§ 58 BGB), nämlich solche
– | über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern, |
– | über die Frage, ob und ggf. welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben, |
– | über die Bildung des Vorstandes, |
– | über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, |
– | über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung und |
– | über die Beurkundung der Beschlüsse. |
b) Inhaltskontrolle
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Das Registergericht prüft vor der Eintragung, ob die in §§ 57 und 58 BGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Es prüft auch, ob im Übrigen zwingende Rechtsvorschriften verletzt worden sind, die zur Nichtigkeit der Satzung führen können. Unerheblich ist, ob das Gericht die Satzung für unzweckmäßig oder unklar hält.[10] Wegen der Satzungsautonomie unterliegen der Prüfungsbefugnis des Registergerichts solche Bestimmungen der Satzung nicht, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben.[11]
Ob darüber hinaus Vereinssatzungen einer richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden können, ist umstritten[12]. Der BGH[13] hat eine richterliche Inhaltskontrolle gem. § 242 BGB jedenfalls im Hinblick auf solche verbandsinternen Normen bejaht, die die Rechtsstellung in denjenigen Vereinen und Verbänden regeln, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben.
Auf Vereinssatzungen finden gem. § 310 BGB die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) keine Anwendung.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins › III. Die Organe des Vereins
1. Überblick
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Der Verein muss jedenfalls zwei Organe haben: die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Weitere Organe können gebildet werden. Sie sind vom Gesetz jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Beispiel:
Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass ein „Ältestenrat“ oder „Beirat“ zu bilden ist, zu dessen Aufgaben u. a. die Ausübung der „Vereinsstrafgewalt“ (die Verhängung von Strafen, wie Geldbußen, Ausschluss aus dem Verein etc.) nach Maßgabe der Satzung gehören soll.
a) Funktion und Aufgaben
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Man kann die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins bezeichnen, weil sie über alle Angelegenheiten zu entscheiden hat, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen ist (§ 32 BGB). Sie führt ihre Entscheidungen nicht selbst aus. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand, dem auch die Vertretung des Vereins nach außen zusteht. Die Mitgliederversammlung ist unter den im Gesetz oder in der Satzung genannten Voraussetzungen auch zur Satzungsänderung befugt.
Aus § 40 BGB ergibt sich, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist. Da § 32 BGB dispositives Recht enthält (§ 40 BGB), sind auch virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig.[14]
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Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschlussfassung, d. h. durch Stimmabgabe der Mitglieder und Feststellung des Ergebnisses. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit ist klargestellt, dass Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu werten sind. Die Satzung kann – da es sich bei § 32 BGB gem. § 40 BGB um dispositives Recht handelt – festlegen, wie viele Stimmen ein Mitglied hat und welche Art von Mehrheit für bestimmte Entscheidungen maßgeblich sein soll. Die Mitgliederversammlung muss über die in der Satzung genannten Fälle hinaus einberufen werden,
– | wenn das Interesse des Vereins das erfordert (§ 36 BGB) oder |
– | der durch die Satzung bestimmte Teil oder, falls eine solche Bestimmung fehlt, eine Minderheit von 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert (§ 37 Abs. 1 BGB). |
b) Fehlerhafte Beschlüsse
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Fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen nach der noch h. M.[15] ipso jure nichtig bzw. unwirksam sein. Die Nichtigkeit ist durch Feststellungsklage gem. § 256 ZPO geltend zu machen, nachdem die vereinsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind[16]. Eine Unterscheidung zwischen nichtigen Beschlüssen – etwa wegen Verstoßes gegen die §§ 134, 138 BGB – einerseits und lediglich anfechtbaren Beschlüssen andererseits, wie sie im Aktienrecht in den §§ 241 ff. AktG, die auf die GmbH entsprechend anwendbar sind, geregelt ist, ist im Vereinsrecht noch nicht anerkannt (vgl. zur Anwendung der §§ 241 ff. AktG Rn. 659 ff. und 785 f.). Der BGH[17] hat eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf Vereinsbeschlüsse verneint, jedenfalls soweit sie eine Anfechtungsklage vorsehen. Mit Recht fordert K. Schmidt[18], auf Beschlüsse des Vereins wie