Michael Kleine-Cosack

Список книг автора Michael Kleine-Cosack



    Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

    Michael Kleine-Cosack

    Der Inhalt: Immer häufiger wenden sich Bürger und von ihnen beauftragte Rechtsanwälte an das Bundesverfassungsgericht, die Landesverfassungsgerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Der Verfasser verfügt über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden und gibt wertvolle Hinweise, wie man mit diesen außerordentlichen Rechtsbehelfen Erfolg hat. Das Praxishandbuch vermittelt konzentriert und übersichtlich alle wesentlichen Informationen, die zur Einlegung der Beschwerden wie auch zum Verständnis des weiteren Verfahrens unverzichtbar sind: -ausführliche Erläuterung der maßgeblichen Gesetzestexte -Aufbau, Annahmefähigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden -Verfahrensgang -einstweilige Anordnung -Kosten und Gebühren -neu in der 3. Auflage: Erläuterung der wesentlichen Grund- und Menschenrechte -mit Musterschriftsätzen und zahlreichen Beispielen Die Darstellung ist praxisorientiert und zugleich wissenschaftlich fundiert. Auf die Erörterung nur theoretisch bedeutsamer Kontroversen wird verzichtet. Soweit notwendig, wird rechtspolitisch Kritik an einigen Missständen in der Praxis der Gerichte geübt.

    Rechtsdienstleistungsgesetz

    Michael Kleine-Cosack

    Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.