Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Timo Handel

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Название Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
Автор произведения Timo Handel
Жанр
Серия Kommunikation & Recht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783800593750



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von Telemedien.

       I. Der Contentprovider

       II. Der Network- und Accessprovider

       III. Das Proxy-Caching

       IV. Hostprovider

      Hostprovider sind gem. § 10 Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

       • sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG), oder

       • sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG).

      Die Haftungsprivilegierung findet gem. § 10 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

      318 BT-Drucks. 14/6098, S. 22. 319 Säcker, MMR-Beilage 9/2001, S. 2. 320 Sobola/Kohl, CR 2005, 443. 321 Vgl. Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 8, nach deren Ausführungen der Contentprovider derjenige ist, „der eine Webseite erstellt und diese, sein Werk, in das Netz stellt oder stellen lässt“. 322 http://www.spiegel.de. 323 Zur Diensteanbietereigenschaft auch der Nutzer sozialer Netzwerke siehe Kapitel 3 G. II. 1. 324 Zu den Anforderungen an das Vorliegen „eigener“ Informationen und zur Abgrenzung dieser von „fremden“ Informationen, sowie einem Zu-Eigen-Machen von Informationen siehe Kapitel 3 G. III. 2. 325 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 12. 326 Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 24, wonach die „Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist“. 327 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 11. 328 Die National Security Agency (NSA) ist der größte Auslandsgeheimdienst der USA (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/National_Security_Agency und http://www.nsa.gov, jeweils zuletzt abgerufen am 29.12.2020). 329 The Guardian, Edward Snowden: the whistleblower behind the NSA surveillance revelations, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2013/jun/09/edward-snowden-nsa-whistleblower-surveillance, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 330 Süddeutsche Zeitung, Datenschutzbeauftragte wirft BND systematische Gesetzesverstöße vor, abrufbar