Название | Lizenzgebühren |
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Автор произведения | Michael Groß |
Жанр | |
Серия | Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783800593576 |
8 Diese Übersicht aus dem Absatz von Groß, Aktuelle Lizenzgebühren in Patenlizenz-, Know-how- und Computerprogrammlizenz-Verträgen, BB 1995, 885ff., 889ff. über Lizenzgebühren für Produkte und Verfahren berücksichtigt zunächst einmal Lizenzgebührenhöhen, die aus einem leider relativ unbekannten Aufsatz von Herrn Dipl.-Finanzwirt Betriebswirt (VWA) Hartmut Böcker stammen. Dieser Aufsatz trägt den Titel: „Steuerliche Prüfung und Behandlung von Lizenzzahlungen an verbundene ausländische Unternehmen“ und wurde in der Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung“ 1991, 73ff. veröffentlicht. Hintergrund dieses Aufsatzes sind Erfahrungen der Betriebsprüfung, die darin bestehen, dass im Hinblick auf mit Gewinn arbeitende Unternehmen die Vermutung nahe liegt, dass Lizenzverträge von diesen Unternehmen dazu benutzt werden, steuerliche Gewinne in ausländische Staaten zu transferieren. Die jeweiligen Lizenzsätze aus dem vorgenannten Aufsatz sind in der folgenden Übersicht jeweils mit einen „*“ gekennzeichnet. Die anderen aufgelisteten Lizenzsätze stammen aus der Untersuchung des Verfassers über die ihm bekannt gewordenen 328 Verträge. Diese Lizenzsätze erfassen jedoch nicht Lizenzsätze aus den untersuchten 118 Computerprogrammlizenzverträgen und 26 Verträgen über Gemeinschaftserfindungen. Mit Spiegelstrich versehene Lizenzsätze, die nicht mit „*“ gekennzeichnet sind, gehören zu den vom Verfasser untersuchten Lizenzgebührensätzen (z.B. „Sprengstoffe“). Einmalzahlungen (lump sum, down payment) werden in der Übersicht als „EZ“ bezeichnet und betreffen Zahlungen, die entweder einmal am Anfang eines Vertragsverhältnisses oder pro Jahr oder in Raten und ohne Raten gezahlt werden. Eine Mindestlizenz ist als „ML“ gekennzeichnet. Die Abkürzung „PK“ verweist auf Patentkostenzahlungen (Kosten für die Anmeldung und/oder Aufrechterhaltung von Schutzrechten), wobei diese Patentkosten entweder anteilig oder in vollem Umfang vom Lizenznehmer übernommen werden. Es kann eine Patentkostenzahlung für die Vergangenheit oder Zukunft erfolgen. Die Zahlung kann ab Entstehung der Kosten, d.h. für die Vergangenheit bereits, oder erst ab Vertragsabschluss oder ab Produktion erfolgen. Die Patentkostenzahlung wird oft von Einmalzahlungen getrennt. Sie ist leicht nachvollziehbar und gerade bei ausschließlichen Lizenzen auch sehr oft durchsetzbar, da diese Kosten überprüfbar sind und auch vom Lizenznehmer getragen werden müssten, falls seine eigenen Arbeitnehmer diese Erfindungen gemacht hätten. Der Patentkaufvertrag ist mit „PKV“ abgekürzt. „SL“ bedeutet Stücklizenzgebühr. Eine Lizenzgebührenstaffel wird mit „St“ abgekürzt. Innerhalb der Lizenzgebührenstaffel können die Lizenzgebühren ansteigend oder abfallend sein. Die Staffelung kann nach Jahren, nach Menge, nach Stückzahl oder nach % gestaffelt sein. „ArbEG“ bedeutet Vergütung gem. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Es sind bei den angegebenen Lizenzgebührensätzen